Smartwatches und Fitness-Tracker, elektrisches Spielzeug sowie weitere Produkte sollen von EU-Anforderungen für den Austausch von Gerätebatterien ausgenommen werden. Die neuen Vorschriften hat die Europäische Kommission in einem delegierten Rechtsakt beschlossen. Sie betreffen insgesamt sechs neue Produktkategorien.
Außerdem hat die Kommission die bestehenden Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien aktualisiert. Diese geben den Produktherstellern Anleitungen zur Anwendung der neuen Ausnahmeregelungen.
Das Europäische Parlament und der Rat haben zwei Monate Zeit, Widerspruch einzulegen. Erheben sie keine Einwände, tritt der Rechtsakt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Verbraucher sollen Batterien grundsätzlich selbst austauschen können – Ausnahmen bei Sicherheitsrisiken
Gemäß der Batterieverordnung müssen Gerätebatterien in Produkten, die in der EU verkauft werden, für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich austauschbar sein. Ausnahmen sind gerechtfertigt, wenn das Öffnen eines Geräts Sicherheitsrisiken mit sich bringen könnte oder wenn technische Grenzen einen Zugang durch den Verbraucher unrealistisch machen. Ausnahmen gelten bereits, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen, beispielsweise für Medizinprodukte oder elektrische Zahnbürsten. Bei diesen Produkten sowie bei den nun in die bestehende Liste aufgenommenen Produkten müssen die Batterien lediglich von unabhängigen Fachkräften – nicht jedoch von den Verbrauchern selbst – entnommen und ausgetauscht werden können.
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- Datum der Veröffentlichung
- 14. Juli 2026
- Autor
- Vertretung in Deutschland