Die Europäische Kommission hat eine mit 5 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung, mit der Industrieunternehmen bei der Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse unterstützt werden sollen, nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt. Die Regelung trägt zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele Deutschlands sowie der Ziele der EU für nachhaltigen Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit bei.
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, sagte: „Mit dem heutigen Beschluss unterstützen wir die Industrie bei der Umstellung auf eine umweltfreundlichere Produktion. Dabei achten wir besonders auf Effizienz und Fairness. Diese Regelung wird durch eine gezielte und angemessene Nutzung öffentlicher Fördermittel eine erhebliche Verringerung der Emissionen in Schlüsselsektoren ermöglichen. Dies zeigt, dass wir bei der Dekarbonisierung Fortschritte machen können, während wir gleiche Wettbewerbsbedingungen wahren und sicherstellen, dass der Wettbewerb weiterhin zum langfristigen Wohlstand Europas beiträgt.“
Die deutsche Regelung – Unterstützung zur Emissionsreduktion
Beihilfefähig sind Vorhaben, die grundlegende technologische Veränderungen bewirken und bei denen fossile Brenn- oder Rohstoffe durch emissionsarme Alternativen ersetzt werden. Dabei kann es sich z. B. um Elektrifizierung, Wasserstoff, CO2-Abscheidung und -Speicherung („CCS“), CO2-Abscheidung und -Nutzung („CCU“), den Einsatz von Biomethan sowie Wärmerückgewinnung und -speicherung handeln.
Die Vorhaben werden im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung auf der Grundlage ihrer Kosteneffizienz ausgewählt, die anhand der Höhe der beantragten Beihilfe pro Tonne vermiedener CO2-Emissionen bestimmt wird. Die Vorhaben müssen eine erhebliche Verringerung der Emissionen bewirken: um mindestens 50 Prozent innerhalb von vier Jahren und um 85 Prozent bis zum Ende der Vertragslaufzeit in 15 Jahren. Zur Messung der Emissionsreduktion werden Bezugssysteme herangezogen, die die effizientesten konventionellen Produktionstechnologien in den betreffenden Sektoren widerspiegeln.
Grundlage sind CO2-Differenzverträge
Die Beihilfen werden in Form zweiseitiger CO2-Differenzverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren gewährt. Die Beihilfeempfänger werden jährliche Zahlungen erhalten, deren Höhe anhand der Marktentwicklungen wie der Preise der Zertifikate des EU-Emissionshandelssystems („EHS“) oder der Energieinputs im Vergleich zu konventionellen Technologien bestimmt wird. Die Maßnahme deckt nur die mit umweltfreundlicheren Produktionsverfahren verbundenen Mehrkosten ab. Wenn der Einsatz dieser Verfahren günstiger wird, müssen die Beihilfeempfänger die Differenz erstatten.
Die über die Regelung geförderten Vorhaben werden in Wirtschaftszweigen durchgeführt werden, die unter das Emissionshandelssystem fallen, d. h. in Sektoren wie Stahl und andere Metalle, Gips, Glas und Keramik, Papier und Zellstoff, Zement, Kalk oder Chemikalien.
Diese Maßnahme knüpft an eine von der Kommission im Februar 2024 genehmigte Regelung an und ersetzt eine im März 2025 genehmigte Regelung. Deutschland beschloss jedoch, die Regelung nicht in der damals vorgesehenen Form durchzuführen, sondern sie umzugestalten.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zum teilweisen oder vollständigen Abbau von CO2-Emissionen zu fördern.
Die Kommission ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
- Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um im Einklang mit den europäischen und nationalen Umweltzielen die Dekarbonisierung in unter das EHS fallenden Wirtschaftszweigen zu fördern.
- Die Regelung hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger ohne die öffentliche Förderung solche Investitionen in die Dekarbonisierung nicht tätigen würden.
- Die Regelung hat begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU. Zudem ist sie angemessen, da etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU begrenzt sein werden, weil das wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren darauf ausgerichtet ist, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
- Deutschland hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beihilfen zu einer Verringerung der CO2-Emissionen insgesamt beitragen und nicht nur dazu führen werden, dass Emissionen von einem Sektor in einen anderen verlagert werden. So sieht die Regelung beispielsweise vor, dass nur Wasserstoff verwendet werden darf, bei dem die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften über erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff eingehalten wurden. Zudem haben die deutschen Behörden sichergestellt, dass die indirekten CO2-Emissionen aus dem verwendeten Strom im Verhältnis zu der zu erzielenden Gesamtreduktion der Emissionen begrenzt sein werden.
Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 wird erläutert, wie die Kommission prüft, ob solche Beihilfen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müssen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Das EU-EHS ist ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung des strategischen Ziels der EU, die Treibhausgasemissionen in der Union kosteneffizient zu senken und den Klimawandel zu bekämpfen. Es ist der erste bedeutende und nach wie vor der größte CO2-Markt der Welt. Mit der im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ erfolgten Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie, die nunmehr in Kraft ist, wurde das bestehende System gestärkt und die CO2-Bepreisung auf zusätzliche Wirtschaftszweige ausgeweitet.
Weitere Informationen
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind‚ werden weitere Informationen zu dieser Sache unter der Nummer SA.122980 im Beihilfenregister auf der Website der Kommission zur Wettbewerbspolitik veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
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- Datum der Veröffentlichung
- 7. Mai 2026
- Autor
- Vertretung in Deutschland