Die EU-Kommission will den Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erleichtern. Ein entsprechender Vorschlag sieht unter anderem vor, dass künftig die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat nicht mehr obligatorisch ist. Ziel ist es, die Asylverfahren zu beschleunigen und den Druck auf die Asylsysteme verringern. Dabei bleiben die rechtlichen Garantien für die Antragsteller gewahrt und die Achtung der Grundrechte wird sichergestellt.
EU-Kommissar Magnus Brunner, zuständig für Inneres und Migration, sagte: „Menschen in Not Schutz zu gewähren, ist eine globale Verantwortung - und die EU trägt ihren Teil dazu bei. Die EU-Länder standen in den letzten zehn Jahren unter erheblichem Migrationsdruck. Mit dem Migrations- und Asylpaketl haben sich die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf ein gemeinsames System zur besseren Bewältigung dieses Drucks geeinigt. Das überarbeitete Konzept des sicheren Drittstaates ist ein weiteres Instrument, das den Mitgliedstaaten helfen soll, Asylanträge effizienter zu bearbeiten und dabei die Werte und Grundrechte der EU uneingeschränkt zu wahren.“
Konzept des sicheren Drittstaats
Das Konzept des sicheren Drittstaats ermöglicht es den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat, der als sicher für ihn gilt, wirksamen Schutz erhalten könnte. Für die Anwendung dieses Konzepts müssen die Asylbehörden nach dem derzeitigen EU-Recht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden sicheren Drittstaat nachweisen.
Verbindungselement nicht mehr obligatorisch, Transit durch sicheren Drittstaat oder Vereinbarung mit sicheren Drittstaat ausreichend
Mit dem heutigen Vorschlag kommt die Kommission der Anforderung des Migrations- und Asylpakets nach, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats bis Juni 2025 zu überprüfen.
Die Kommission schlägt folgenden Änderungen vor:
- Eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat wird nicht mehr obligatorisch sein. Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats entscheiden, wenn eine Verbindung im Sinne des nationalen Rechts besteht.
- Der Transit durch ein sicheres Drittland vor Erreichen der EU kann nun ebenfalls als ausreichende Verbindung für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittlandes betrachtet werden.
- Liegt keine Verbindung oder Transit vor, kann das Konzept angewendet werden, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit einem sicheren Drittstaat besteht. Durch ein solches Abkommen oder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Antrag auf wirksamen Schutz in dem sicheren Drittstaat geprüft wird, so dass die Antragsteller Schutz erhalten können, wenn dies gerechtfertigt ist. Diese Option gilt nicht für unbegleitete Minderjährige.
- Um Verfahrensverzögerungen zu verringern und Missbrauch zu verhindern, schlägt die Kommission außerdem vor, dass Rechtsmittel gegen Unzulässigkeitsentscheidungen, die sich auf das Konzept des sicheren Drittstaates stützen, nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung haben.
Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten informieren, bevor sie Abkommen oder Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten schließen. Dies wird es der Kommission ermöglichen, zu überwachen, ob diese Abkommen oder Vereinbarungen die im EU-Recht festgelegten Bedingungen erfüllen.
Bedingungen für sicheren Drittstaat
Nach EU-Recht können Drittstaaten als sicher gelten, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen, z. B. Schutz vor Zurückweisung, das Fehlen einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens und einer Bedrohung des Lebens und der Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sowie die Möglichkeit, wirksamen Schutz zu beantragen und zu erhalten.
Nächste Schritte
Nun müssen das Europäische Parlament und der Rat sich auf diesen Vorschlag einigen.
Hintergrund
Die Überprüfung des Konzepts des sicheren Drittstaats bis zum 12. Juni 2025 war eine Anforderung der Asylverfahrensverordnung, der die Kommission heute nachkommt. Die von der Kommission vorgeschlagenen gezielten Änderungen des Konzepts folgen auf Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem UNHCR und der Zivilgesellschaft.
Weitere Informationen:
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
Fragen und Antworten zum Migrations- und Asylpaket
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- Datum der Veröffentlichung
- 20. Mai 2025
- Autor
- Vertretung in Deutschland