Die Europäische Kommission leitet Schritte gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten ein, die es versäumt haben, der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht mitzuteilen. Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betreffen die Umsetzung der Vorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien und die Richtlinie über die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union.
Umsetzung der verschärften Vorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsschreiben an Deutschland und weitere 25 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden) zu richten, weil sie der Kommission nicht die vollständige Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2413 in nationales Recht mitgeteilt haben. Die Richtlinie wurde im Jahr 2023 angenommen. Die Mitgliedstaaten mussten die Umsetzung der Richtlinie bis zum 21. Mai 2025 mitteilen. Die einzige Ausnahme bilden einige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Genehmigung, deren Umsetzung bis zum 1. Juli 2024 fällig war.
Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Bereitstellung von erneuerbarer Energie in allen Wirtschaftszweigen zu beschleunigen. Dies gilt nicht nur für den Energiesektor, sondern auch und vor allem für Bereiche, die weniger Fortschritte verzeichnen und für die ebenfalls neue oder verstärkte Ziele festgelegt wurden – wie Wärme- und Kälteversorgung, Gebäude, Verkehr und Industrie. Sie enthalten wichtige horizontale und bereichsübergreifende Maßnahmen zur Förderung der Bereitstellung von erneuerbarer Energie. Dazu gehören verstärkte Herkunftsnachweise, die Erleichterung der Integration des Energiesystems durch die Förderung der Elektrifizierung und des erneuerbaren Wasserstoffs sowie Vorkehrungen zur Gewährleistung einer nachhaltigeren Bioenergie-Erzeugung. Die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften soll den Ausbau der heimischen sauberen Energie zu beschleunigen, die Treibhausgasemissionen im Energiesektor – der derzeit mehr als 75 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union ausmacht – weiter zu verringern und die Energieversorgungssicherheit zu stärken. Zudem wird durch die Umsetzung ein Beitrag zur Senkung der Energiepreise und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU geleistet.
Bislang hat nur Dänemark die vollständige Umsetzung der Richtlinie fristgerecht mitgeteilt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an 26 Mitgliedstaaten. Diese müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Pressekontakt: claudia [dot] guske
ec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), +49 (30) 2280-2190.
Richtlinie zu Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland (ebenso: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien und Slowenien) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie, mit der Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union unter Strafe gestellt werden (Richtlinie (EU) 2024/1226), mitzuteilen.
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für die Harmonisierung der Definition von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union. Damit soll die Umgehung von EU-Sanktionen verhindert werden, einschließlich der Sanktionen, die nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden. Das nationale Strafrecht in diesem Bereich zu harmonisieren, wird die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen in allen Mitgliedstaaten erleichtern, wodurch die restriktiven Maßnahmen der EU wirksamer werden. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 20. Mai 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Bislang haben 18 Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht mitgeteilt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
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Hintergrund
Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Diese Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, sollen eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten.
Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten.
Weitere Informationen
Vertragsverletzungsverfahren vom 24. Juli 2025
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- Datum der Veröffentlichung
- 24. Juli 2025
- Autor
- Vertretung in Deutschland