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Vertretung in Deutschland
Presseartikel28. Februar 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Brexit: EU-Kommission veröffentlicht Entwurf des Artikel 50-Austrittsabkommens

Die Europäische Kommission hat heute den Entwurf des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Mit dem Entwurf des Austrittsabkommens wird der Gemeinsame Bericht der Verhandlungsführer beider...

Der Entwurf des Austrittsabkommens besteht aus sechs Teilen – den einleitenden Bestimmungen, Bestimmungen zu den Bürgerrechten, Bestimmungen zu anderen Fragen, die im Zuge des Austritts zu klären sind, wie vor dem Austritt in Verkehr gebrachte Waren, der Finanzregelung, den Übergangsregelungen und institutionellen Bestimmungen – sowie einem Protokoll über Irland/Nordirland.

Notfalllösung zur Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland

Dieses Protokoll konkretisiert die dritte Option im Gemeinsamen Bericht zur Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland. Dies ist die im Gemeinsamen Bericht dargelegte Notfalllösung, die zur Anwendung kommt, wenn keine anderen gemeinsamen Lösungen gefunden werden. Dieser Entwurf des Protokolls greift den Beratungen über die beiden anderen Optionen nicht vor.

In Artikel 49 des Gemeinsamen Berichts werden in der Tat drei Optionen aufgezeigt, um eine harte Grenze auf der irischen Insel zu vermeiden und die Nord-Süd-Kooperation, die gesamte Inselwirtschaft und den Schutz des Karfreitagsabkommens zu sichern.

Da zwei der drei Optionen nur im Rahmen der Erörterungen über die künftigen Beziehungen in die Praxis umgesetzt werden können, wurde ein Protokoll aufgenommen, in dem rechtlich festgelegt ist, wie die dritte Option operationalisiert werden kann. Diese Option bedeutet, dass das Vereinigte Königreich die vollständige Angleichung an die Vorschriften des Binnenmarkts und der Zollunion beibehält, die jetzt oder in Zukunft die Nord-Süd-Kooperation, die Wirtschaft auf der gesamten Insel und den Schutz des Abkommens von 1998 sichern.

Der Entwurf des Austrittsabkommens wird im Einklang mit der Transparenzpolitik der Kommission im Internet veröffentlicht. Die Kommission hat diesen Textentwurf nun vorgelegt, um zu gewährleisten, dass Zeit für Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament und anschließend für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich bleibt. Angesichts der Tatsache, dass das Austrittsabkommen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs vereinbart und ratifiziert werden muss, ist es wichtig, ausreichend Zeit für die Verhandlungen einzuplanen.

Nächste Schritte

Der Entwurf wird nun dem Rat (Artikel 50) und der Lenkungsgruppe „Brexit“ des Europäischen Parlaments zur Erörterung übermittelt, bevor er dem Vereinigten Königreich für Verhandlungen vorgelegt wird.

Im Hinblick auf seine Tagung am 22. und 23. März hat der Europäische Rat (Artikel 50) das Vereinigte Königreich aufgefordert, mehr Klarheit in seinen Standpunkt zum Rahmen der künftigen Beziehungen zu bringen. Auf der Tagung werden voraussichtlich zusätzliche Leitlinien verabschiedet.

Das Abkommen nach Artikel 50 muss vom Rat (Artikel 50), dem Europäischen Parlament und dem Vereinigten Königreich entsprechend seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften geschlossen werden.

Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union am 30. März 2019 verlassen.

Hintergrund

Am 15. Dezember 2017 hat der Europäische Rat (Artikel 50) die in der Mitteilung der Kommission und im Gemeinsamen Bericht vom 8. Dezember 2017 dargelegten Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen begrüßt.

Er forderte die Kommission als Verhandlungsführerin der Union und das Vereinigte Königreich auf, die Arbeiten zu allen Austrittsthemen einschließlich derjenigen, die in der ersten Phase nicht angesprochen wurden, abzuschließen, die erzielten Ergebnisse zu konsolidieren und mit der Ausarbeitung der einschlägigen Teile des Austrittsabkommens zu beginnen. Er betonte zudem, dass die Verhandlungen in der zweiten Phase nur voranschreiten können, solange alle in der ersten Phase eingegangenen Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden und so schnell wie möglich getreu in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden.

Die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 sowie die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 22. Mai 2017 aufgestellten allgemeinen Grundsätze und verfahrenstechnischen Regelungen für die Verhandlungsführung gelten für diese Verhandlungsphase in vollem Umfang weiter.

Weitere Informationen:

Text des Entwurfs des Austrittsabkommens

Fragen und Antworten zum Entwurf des Austrittsabkommens

Verhandlungsdokumente und Positionspapiere der EU

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
28. Februar 2018
Autor
Vertretung in Deutschland