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Vertretung in Deutschland
Presseartikel3. Dezember 2020Vertretung in DeutschlandLesedauer: 1 Min

Cannabidiol-Produkte können als Lebensmittel eingestuft werden

Die Europäische Kommission nimmt die Prüfung der vor einigen Monaten auf Eis gelegten Zulassungsverträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel wieder auf. Nach Prüfung eines Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November und den...

Aufgabe der EU-Kommission ist es, über Anträge auf eine Zulassung als Lebensmittel im Rahmen der Verordnung über neuartige Lebensmittel (Novel Food Regulation) zu entscheiden. Dazu gehört die generelle Einordnung, ob ein Produkt ein Nahrungsmittel ist oder nicht. Das Allgemeine Lebensmittelrecht schließt Stoffe aus der Definition von Lebensmitteln aus, die im Sinne von zwei UN-Übereinkommen als betäubend oder psychotrop gelten.

Bei den Anträgen zu Produkten, die natürliches CBD enthalten, war die Kommission bei der Prüfung der Gültigkeit der Anträge zur vorläufigen Ansicht gelangt, dass diese Produkte nicht als Lebensmittel gelten können, da sie in Anhang I des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 aufgeführt sind. Die Kommission hatte die Prüfung daraufhin auf Eis gelegt und um weitere Informationen der Hersteller gebeten. In seinem Urteil zu Fall C-663/18 vom 19. November hatte der EuGH festgestellt, dass eine „eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen des Einheits-Übereinkommens [zwar] zu dem Schluss führen [könnte], dass CBD […] einen „Suchtstoff“ im Sinne […] dieses Übereinkommens darstellt.“ Jedoch „würde es dem Ziel und dem Grundgedanken des Einheits-Übereinkommens widersprechen, CBD als Cannabisextrakt in die Definition der „Suchtstoffe“ im Sinne dieses Übereinkommens einzubeziehen, da es beim gegenwärtigen Stand der […] wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen psychoaktiven Wirkstoff enthält.“

Die Kommission nimmt nun die Prüfung der Anträge daraufhin auf, ob sie alle Vorgaben der Verordnung über neuartige Lebensmittel erfüllen. Ist dies der Fall, beauftragt sie die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit der wissenschaftlichen Bewertung der Produkte, die dann eine Empfehlung darüber ausspricht, ob sie zugelassen werden sollten oder nicht.

Unter dem Begriff „neuartiges Lebensmittel“ versteht man alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Weitere Informationen

Pressekonferenz der Kommission – Frage zu CBD

Informationen zur Verordnung über neuartige Lebensmittel und Verordnungstext

Website des BVL zum Zulassungsverfahren unter der Verordnung

Pressekontakt Kommissionsvertretung: claudia [dot] guskeatec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), Tel.: +49 (30) 2280-2190

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) der telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
3. Dezember 2020
Autor
Vertretung in Deutschland