Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems der EU (CBAM). Klima-Kommissar Wopke Hoekstra sagte: „Diese Vereinbarung ist ein Gewinn sowohl für die Klimapolitik als auch für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen. Wir haben in Rekordzeit eine Einigung erzielt, die 90 Prozent der Unternehmen vom CEBAM-Mechanismus befreit und dennoch 99 Prozent der Emissionen erfasst.“
Neue Freigrenze von 50 Tonnen
Am 26. Februar 2025 hatte die Kommission Vereinfachungen der CBAM-Verordnung vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Funktionalität der CBAM-Maßnahme beizubehalten. Der wichtigste Aspekt des Vorschlags ist eine neue Freigrenze von 50 Tonnen für CBAM-Waren: Unternehmen, die einen einzigen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen eingeführter Waren pro Einführer und Jahr nicht überschreiten, sind von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
Die vorgeschlagene Maßnahme wird daher hauptsächlich für KMU und Einzelpersonen gelten, die kleine oder vernachlässigbare Mengen von Waren einführen, die unter die CBAM-Verordnung fallen. Als Ergebnis des Deals für eine saubere Industrie ist er ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Erschließung unseres gesamten wirtschaftlichen Potenzials und unserer Investitionskapazität.
Kosteneffizienz stärken, ohne die Klimaziele zu gefährden
Die Vereinfachung zielt darauf ab, die Einhaltung der CO2-Grenzausgleichssystem-Verordnung kosteneffizient zu verbessern, ohne ihre Klimaziele zu gefährden. Etwa 99 Prozent der Emissionen der eingeführten CBAM-Waren würden weiterhin abgedeckt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, den Regelungs- und Verwaltungsaufwand sowie die Befolgungskosten für EU-Unternehmen, insbesondere KMU, zu verringern.
Darüber hinaus enthält der Vorschlag mehrere Vereinfachungen für alle Einführer von CBAM-Waren, die über dem Schwellenwert liegen. Dies betrifft insbesondere das Genehmigungsverfahren, die Datenerhebungsverfahren, die Berechnung der grauen Emissionen, die Vorschriften für die Emissionsprüfung, die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder (Parteien, die Waren einführen möchten, die dem CBAM unterliegen) im Jahr der Einfuhren in die EU und die Forderung der zugelassenen CBAM-Anmelder nach in Drittländern gezahlten CO2-Preisen.
Nächste Schritte
Das Europäische Parlament und der Rat müssen das Paket nun förmlich annehmen, bevor es in Kraft treten kann. Es tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
CBAM befindet sich derzeit in der Übergangsphase, die endgültige Phase beginnt am 1. Januar 2026.
Diese Vereinfachung ist ein notwendiger erster Schritt vor einer umfassenderen Überprüfung des CO2-Grenzausgleichssystems. Diese Überprüfung wird im Laufe dieses Jahres durchgeführt und geht einher mit einem Legislativvorschlag zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichssystems auf nachgelagerte Produkte und zur Einführung zusätzlicher Umgehungsmaßnahmen. Die Kommission untersucht auch, wie das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei der Ausfuhr von CBAM-Produkten verhindert werden kann. Der Vorschlag zur Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems ist Teil des am 26. Februar 2025 vorgelegten Vereinfachungspakets „Omnibus I“ der Kommission.
Weitere Informationen
Q&A zu Omnibus I und II
Pressekontakt: claudia [dot] guskeec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), +49 (30) 2280-2190. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 19. Juni 2025
- Autor
- Vertretung in Deutschland