Die Europäische Kommission hat ihre Antisubventionsuntersuchung zur Einfuhr von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China abgeschlossen und führt endgültige Ausgleichszölle ein. Sie gelten von heute an für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Handelskommissar und Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Die EU bleibt der weltweite Verfechter eines offenen, fairen und regelbasierten Handels. Wir begrüßen den Wettbewerb, auch im Bereich der Elektrofahrzeuge, aber er muss durch Fairness und gleiche Wettbewerbsbedingungen untermauert werden. Mit der Verabschiedung dieser verhältnismäßigen und gezielten Maßnahmen nach einer strengen Untersuchung setzen wir uns für faire Marktpraktiken und für die industrielle Basis Europas ein. Gleichzeitig bleiben wir offen für eine alternative Lösung, die die festgestellten Probleme wirksam angeht und mit den WTO-Regeln vereinbar ist.“
Unfaire Subventionierung festgestellt, Gespräche über Lösungen gehen weiter
Die Untersuchung ergab, dass die BEV-Wertschöpfungskette in China von einer unfairen Subventionierung profitiert. Das bringt die Gefahr mit sich, dass EU-Hersteller wirtschaftlich geschädigt werden. Die EU und China arbeiten weiterhin an alternativen und WTO-kompatiblen Lösungen zu den festgestellten Problemen. Die Kommission ist auch weiterhin bereit, Preisverpflichtungen mit einzelnen Exporteuren auszuhandeln, wie es nach den EU- und WTO-Regeln zulässig ist.
Höhe der Ausgleichszölle
BYD: 17,0 Prozent
Geely: 18,8 Prozent
SAIC: 35,3 Prozent
Für andere kooperierende Unternehmen gilt ein Zollsatz von 20,7 Prozent. Auf begründeten Antrag auf individuelle Ermittlung wird für Tesla ein Zollsatz von 7,8 Prozent festgesetzt. Für alle übrigen nicht kooperierenden Unternehmen gilt ein Zollsatz von 35,3 Prozent.
Die endgültigen Zölle werden ab Inkrafttreten erhoben. Die vorläufigen Zölle, die am 4. Juli 2024 auf die Einfuhren von BEV aus China eingeführt wurden, werden nicht erhoben.
Gewährleistung der Wirksamkeit und Fairness der Maßnahmen
Die Kommission wird die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen überwachen, auch um sicherzustellen, dass sie nicht umgangen werden.
Jeder ausführende Hersteller, der kooperativ war und dem durchschnittlichen in die Stichprobe einbezogenen Zoll unterliegt oder der ein neuer Exporteur ist, kann eine beschleunigte Überprüfung zur Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes beantragen.
Die Maßnahmen treten nach fünf Jahren außer Kraft, außer es wird vor diesem Zeitpunkt eine Auslaufüberprüfung eingeleitet.
Importeure können eine Erstattung beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr exportierender Hersteller nicht subventioniert ist oder wenn ihre Subventionsspanne niedriger ist als die von den Einführern entrichteten Zölle. Ein solcher Antrag sollte hinreichend begründet und durch die entsprechenden Nachweise belegt werden.
Weitere Informationen
Pressemitteilung in voller Länge
Durchführungsverordnung, im Amtsblatt am 29.10.2024 veröffentlicht
Entwurf für die Ausgestaltung der Ausgleichszölle vom 20.8.2024
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 30. Oktober 2024
- Autor
- Vertretung in Deutschland