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Vertretung in Deutschland
  • Pressemitteilung
  • 19. Dezember 2024
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 5 Min

EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfevorhaben zur Förderung von erneuerbaren Kraftstoffen und zur Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe

Die Europäische Kommission hat gestern grünes Licht für zwei deutsche Beihilfemaßnahmen gegeben: zum einen für die Unterstützung von Concrete Chemicals in Höhe von 350 Millionen Euro bei der Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe. Die zweite Entscheidung betrifft eine deutsch-niederländische Regelung zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, im Umfang von 3 Milliarden Euro. Dabei tragen Deutschland 2,7 Milliarden Euro und die Niederlande 300 Millionen Euro zur Mittelausstattung bei. 

Die Kommission hat beide Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zur Verringerung und zum Abbau von CO2-Emissionen zu fördern. 

Deutsch-niederländische Beihilferegelung zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Mit der deutsch-niederländischen Regelung soll der Aufbau von Elektrolysekapazitäten von mindestens 1,875 GW weltweit gefördert werden. Die Beihilfen werden im Wege von Ausschreibungen gewährt, die 2025 abgeschlossen werden sollen. Die sich über mehrere Weltregionen erstreckenden Ausschreibung gelten Vorhaben mit einer Elektrolysekapazität von mindestens 5 MW offen.

Grundlage des Konzepts ist ein Doppelauktionssystem, das Erzeuger, von denen die meisten in Nicht-EU-Ländern ansässig sein werden, und Einkäufer in Deutschland und den Niederlanden zusammenbringt. Die Erzeuger mit dem niedrigsten Verkaufspreis und die Einkäufer mit dem höchsten Einkaufspreis erhalten jeweils einen Vertrag über den Verkauf oder den Einkauf der im Rahmen der Regelung erzeugten Kraftstoffe, wobei staatliche Mittel die Finanzierungslücke zwischen den beiden Preisangeboten schließen.

Die Beihilfeempfänger müssen die Einhaltung der EU-Kriterien für die Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nachweisen, die in den delegierten Rechtsakten zu erneuerbarem Wasserstoff festgelegt wurden.

Die Regelung wird dazu beitragen, die einschlägige Kraftstoff-Nachfrage Deutschlands und der Niederlande ab 2030 zu decken. Außerdem unterstützt sie das Bestreben der EU, ab 2030 Technologien für erneuerbaren Wasserstoff in großem Maßstab einzusetzen. Deutschland und die Niederlande versprechen sich von dieser Regelung eine Vermeidung von Schadstoffausstoß von bis zu 5,73 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent und einen entsprechenden Beitrag zu den nationalen und europäischen Klimazielen.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Bei der Gestaltung der Regelung wurden die Erfahrungen mit der früheren deutschen Beihilferegelung „H2Global“, die die Kommission im Dezember 2021 genehmigt hatte, sowie die Rückmeldungen der Interessenträger im Rahmen öffentlicher Konsultationen berücksichtigt.
  • Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zu fördern, und unterstützt die Ziele wichtiger politischer EU-Initiativen wie des europäischen Grünen Deals, der EU-Wasserstoffstrategie und des REPowerEU-Plans.
  • Die Maßnahme hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die betreffenden Investitionen ohne die öffentliche Förderung nicht im gleichen Umfang tätigen würden.
  • Die Niederlande und Deutschland haben ausreichende Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Regelung nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU haben wird. Insbesondere werden die Beihilfeempfänger über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren ausgewählt, und die Beihilfe wird auf das für die Durchführung der Vorhaben erforderliche Minimum beschränkt. Darüber hinaus werden Maßnahmen ergriffen, um eine Überkompensation von Käufern zu vermeiden, für eine Inanspruchnahme verbrauchsbasierter staatlicher Beihilferegelungen in Frage kommen. 
  • Außerdem wird die Beihilfe positive Auswirkungen haben, die etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen überwiegen.


Daher hat die Kommission die deutsch-niederländische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Staatliche Beihilfe Deutschlands zur Unterstützung von Concrete Chemicals bei der Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe

Deutschland hat bei der Kommission eine mit 350 Millionen Euro ausgestattete Maßnahme zur Unterstützung von Concrete Chemicals für eines der ersten Vorhaben in der EU angemeldet, das die Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe (Power-to-Liquids-Kerosin – „PtL-Kerosin“) in industriellem Maßstab vorsieht. Bei diesem innovativen Vorhaben sollen Strom, erneuerbarer Wasserstoff und in einer Zementanlage abgeschiedenes biogenes Kohlendioxid (CO2) genutzt werden. Außerdem sollen dabei verschiedene Technologien wie Elektrolyseure und komplexe chemische Reaktoren (z. B. umgekehrte Wassergas-Shift-Reaktion und Fischer-Tropsch-Synthese) zum Einsatz kommen.

Das im Rahmen des Vorhabens hergestellte PtL-Kerosin gilt als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, da sein Energiegehalt aus erneuerbaren Quellen stammt. Darüber hinaus werden als Nebenprodukt jedes Jahr 6 500 Tonnen erneuerbares Naphtha (PtL-Naphtha) anfallen, das als Ausgangsstoff für die Herstellung verschiedener Kunststoffprodukte verwendet werden kann.

Mit der Beihilfe, die in Form eines direkten Zuschusses gewährt wird, soll die Errichtung und Installation der Anlage in Rüdersdorf, Deutschland, gefördert werden. Die Herstellung von PtL-Kerosin wird voraussichtlich im Jahr 2028 aufgenommen, wobei die Anlage letztlich eine Kapazität von etwa 30 000 Tonnen PtL-Kerosin pro Jahr erreichen soll.

Durch das Vorhaben sollen bei Betrachtung des gesamten Lebenszyklus 90 % der Treibhausgasemissionen von fossilem Kerosin und fossilem Naphtha eingespart werden. 

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Im Rahmen der Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Die Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs – die Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen. Gleichzeitig unterstützt sie die Ziele wichtiger politischer EU-Initiativen wie des europäischen Grünen Deals und der Initiative ReFuelEU Aviation.
  • Die Beihilfe hat einen Anreizeffekt, da der Beihilfeempfänger die Investition ohne die öffentliche Förderung nicht tätigen würde.
  • Die Maßnahme ist erforderlich und geeignet, um die Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe zu fördern. Außerdem ist sie angemessen, da die Höhe der Beihilfe dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf entspricht.
  • Im Rahmen der Maßnahme wird durch ausreichende Vorkehrungen sichergestellt, dass der Wettbewerb nicht übermäßig verfälscht wird. Falls das Vorhaben sehr erfolgreich ist und zusätzliche Nettoeinnahmen generiert, sorgt ein Rückforderungsmechanismus dafür, dass der Beihilfeempfänger einen Teil der erhaltenen Beihilfe an Deutschland zurückzahlt. Darüber hinaus wird der Empfänger das im Rahmen des Vorhabens gewonnene technologische Know-how weitergeben.
  • Die positiven Auswirkungen der Beihilfe überwiegen etwaige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der EU.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung: Kommission genehmigt deutsch-niederländische Beihilferegelung im Umfang von 3 Mrd. EUR zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Vollständige Pressemitteilung: Kommission gibt grünes Licht für staatliche Beihilfe Deutschlands in Höhe von 350 Mio. EUR zur Unterstützung von Concrete Chemicals bei der Herstellung synthetischer Flugkraftstoffe

Pressekontakt: Martha Schillmöller, Tel.: +49 30 2280-2200. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

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Datum der Veröffentlichung
19. Dezember 2024
Autor
Vertretung in Deutschland