Die EU-Kommission hat heute (Mittwoch) in ihrer digitalen EU-Sanktionskarte eine konsolidierte Liste mit Personen veröffentlicht, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde. Damit ist für Behörden der Mitgliedstaaten sowie für Bürgerinnen und Bürgern einsehbar, gegen wen im Rahmen der EU-Sanktionsmaßnahmen ein Reiseverbot beschlossen wurde und wer daher nicht in die EU reisen darf. Der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik Josep Borrell, zuständig für Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, erklärte: „Reiseverbote sind ein fester Bestandteil unseres außenpolitischen Instrumentariums und ein wichtiges Merkmal der meisten EU-Sanktionsregelungen. Seit 2014 hat der Rat Reiseverbote gegen 1.091 Personen verhängt, weil diese die Souveränität der Ukraine verletzen. Seit Beginn der illegalen russischen Aggression in der Ukraine in diesem Jahr wurden rund 900 Einreiseverbote in das Gebiet der EU gegen Personen verhängt, die diese Aggression unterstützen und erleichtern.“
Kommissarin Mairead McGuinness, zuständig für die Umsetzung von Sanktionen, Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion, fügte hinzu: „Es ist wichtig, dass in dieser Frage vollständige Transparenz herrscht und dass unsere Bürgerinnen und Bürger wissen, gegen welche Personen Reiseverbote verhängt wurden. Dies gilt auch für diejenigen, die auf die eine oder andere Weise in die ungerechtfertigte Aggression Russlands gegen die ukrainische Bevölkerung verwickelt sind. Wir haben jetzt unser öffentlich zugängliches Instrument aktualisiert, das die Umsetzung unserer Sanktionen erleichtert. Unsere Sanktionskarte ist eine weitere Möglichkeit, Licht auf die Verantwortlichen zu werfen.“
Das Sanktionstool steht sowohl den Behörden der Mitgliedstaaten als auch den EU-Bürgerinnen und -Bürgern zur Verfügung. Ziel der EU-Sanktionskarte ist es, leicht zugängliche Informationen über angenommene restriktive Maßnahmen (Sanktionen) der EU bereitzustellen. Die Informationen auf der EU-Sanktionskarte werden aktualisiert, sobald Änderungen an bestehenden Sanktionsregelungen oder die Verhängung einer neuen Sanktionsregelung in Kraft getreten sind.
Hintergrund
EU-Sanktionen können sich gegen Mitglieder von Regierungsstellen von Nicht-EU-Ländern sowie gegen Unternehmen, Gruppen, Organisationen oder Einzelpersonen richten und folgende Form annehmen:
- Waffenembargos
- Reisebeschränkungen (Ein- und Durchreiseverbote)
- Einfrieren von Vermögenswerten
- sonstige wirtschaftliche Maßnahmen wie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Die EU-Sanktionen sind maßgeschneidert und so konzipiert, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Grundsätzlich richten sie sich gegen diejenigen, die für die Politik oder die Handlungen, auf die die EU Einfluss nehmen will, verantwortlich sind. Dabei wird darauf geachtet, möglichst wenig ungewollte Nebeneffekte zu verursachen.
Der Rat der EU beschließt einstimmig auf der Grundlage von Legislativvorschlägen des Hohen Vertreters der EU über die Annahme, Verlängerung oder Aufhebung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) der EU. Sobald die EU-Mitgliedstaaten eine politische Einigung erzielt haben, werden die erforderlichen Rechtsakte in Form eines Ratsbeschlusses und einer dazugehörigen Ratsverordnung vom Hohen Vertreter/Vizepräsidenten und der Kommission ausgearbeitet und dem Rat zur Annahme vorgelegt.
Die Anwendung der EU-Sanktionen fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die sie in ihren jeweiligen Rechtsordnungen umsetzen müssen.
Als Hüterin der Verträge überwacht die Kommission die Anwendung des Unionsrechts und sorgt für die einheitliche Anwendung der Sanktionen in der gesamten EU. Zu diesem Zweck kann sie Stellungnahmen zur Auslegung von Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten oder ihnen Leitlinien für die Anwendung der Bestimmungen an die Hand geben. Die Kommission überwacht auch die ordnungsgemäße Durchsetzung der Sanktionen und kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachgekommen sind.
Verordnungen des Rates sind als allgemeingültige Rechtsakte für jede Person oder Einrichtung, die der Rechtshoheit der EU unterliegt, verbindlich. Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der EU-Sanktionen sowie für die Aufdeckung und Ahndung von Verstößen zuständig.
Weitere Informationen:
Überblick über Sanktionen und ähnlichen Maßnahmen
Häufig gestellte Fragen zu restriktiven Maßnahmen (Sanktionen)
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 11. Mai 2022
- Autor
- Vertretung in Deutschland