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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 27. Mai 2021
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 1 Min

EU-Schweiz: Gegenseitige Anerkennung von Medizinprodukten nicht mehr gültig

Die gegenseitige Anerkennung und die damit verbundenen Handelserleichterungen für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz gelten seit dem gestrigen 26. Mai nicht mehr. Dies hängt mit der gestern (Mittwoch) in Kraft getretenen neuen Verordnung...

Wenngleich die EU nicht davon ausgeht, dass es große Störungen im Gesundheitssektor während der aktuellen COVID-19-Pandemie geben wird, hatte sie der Schweiz am 30. März vorsorglich eine begrenzte Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorgeschlagen, damit für bestehende schweizerische Konformitätsbescheinigungen ein Übergangszeitraum bis (höchstens) 26. Mai 2024 eingeräumt wird, während dessen auch bestehende in der EU ausgestellte Bescheinigungen gültig bleiben. Trotz fortwährender Bemühungen und der Bereitschaft der EU, eine solche Übergangsregelung zu schließen, wurde die vorgeschlagene Änderung bis zum 26. Mai 2021 nicht vereinbart. Bis zu einer potenziellen Einigung über die vorgeschlagene Änderung des MRA gelten daher die Handelserleichterungen des MRA für Medizinprodukte, wie die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung, der Verzicht auf einen Bevollmächtigten und die Angleichung der technischen Vorschriften, ab dem 26. Mai 2021 nicht mehr.

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) ist eines der wichtigsten Abkommen zwischen der EU und der Schweiz, das den bilateralen Handel in einer Reihe von Schlüsselbereichen erleichtert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ein Abkommen über den „Zugang zum Binnenmarkt“ und eine „dynamische Angleichung“ an die EU-Vorschriften – zwei Grundsätze, die im Mittelpunkt des institutionellen Rahmenabkommens stehen, über das seit 2014 mit der Schweiz verhandelt wird. Das MRA fällt daher in den Anwendungsbereich des institutionellen Rahmenabkommens zwischen der EU und der Schweiz. Grundsätzlich geht es um die Frage gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Vor diesem Hintergrund hat die EU stets klargestellt, dass ohne eine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen eine Aktualisierung des MRA, einschließlich des Kapitels über Medizinprodukte, nicht in Erwägung gezogen werden kann.

Die Schweiz exportiert 46 Prozent ihrer Medizinprodukte in die EU und importiert 54 Prozent aus der EU. Im Vergleich: die EU führt 10 Prozent der Medizinprodukte aus der Schweiz ein und nur 5 Prozent der Medizinprodukte in die Schweiz aus.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung

Mitteilung an die Interessenträger

Beziehungen EU-Schweiz

Factsheet: Was geschieht, wenn keine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen erzielt wird?

Pressekontakte: claudia [dot] guskeatec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), Tel.: +49 (30) 2280-2190

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
27. Mai 2021
Autor
Vertretung in Deutschland