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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 15. Februar 2019
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 3 Min

EU-weite Anerkennung öffentlicher Urkunden nun einfacher

Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Ab morgen (Samstag) wird dieser Praxis ein Ende gesetzt. Dann treten neue EU-weite Regeln in Kraft, die...

In vielen Fällen können die Bürger auch ein mehrsprachiges Standardformular verlangen, um keine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunde vorlegen zu müssen. „Das sind gute Neuigkeiten für die 17 Millionen Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland leben“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

Mit den neuen Regeln werden verschiedene Verwaltungsverfahren abgeschafft:

  • In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.
  • Außerdem wird durch die Verordnung die Pflicht für Bürgerinnen und Bürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Stattdessen stehen ihnen mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.
  • Die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.

Die neuen Regeln ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern nur den Nachweis der Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden, jedoch nicht die Anerkennung von deren Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden. Die Anerkennung der Wirkung einer öffentlichen Urkunde unterliegt weiterhin dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem die betreffende Person das Dokument vorlegt.

Hintergrund

Rund 17 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger leben in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland. Rund zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger pendeln täglich in ein anderes Land, weil sie auf der einen Seite der Grenze arbeiten oder studieren, aber auf der anderen wohnen.

Die Regeln wurden von der Europäischen Kommission im April 2013 vorgeschlagen, nachdem sich Bürgerinnen und Bürger über lange und umständliche Verfahren beschwert hatten. Die Regelungen wurden im Juni 2016 verabschiedet. Die EU-Länder hatten zweieinhalb Jahre Zeit, sich an die neuen Vereinfachungen anzupassen.

Anlage

Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden über:

- Geburt

- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist

- Tod

- Namen

- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)

- Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)

- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

- Abstammung

- Adoption

- Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

- Staatsangehörigkeit

- Vorstrafenfreiheit und

- das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.

Mit der Verordnung werden mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfen für öffentliche Urkunden im Hinblick auf Folgendes eingeführt:

- Geburt

- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist

- Tod

- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)

- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)

- Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und

- Vorstrafenfreiheit.

Nicht alle Standardformulare werden in allen Mitgliedstaaten ausgestellt. Die Bürgerinnen und Bürger können auf dem E-Justiz-Portal prüfen, welche Formulare in ihrem EU-Land ausgestellt werden.

Behörden können die Formulare vom E-Justiz-Portal herunterladen und verwenden.

Weitere Informationen

Öffentliche Urkunden, einschließlich mehrsprachiger Formulare, auf dem E-Justiz-Portal

Verordnung über öffentliche Urkunden

Weitere Informationen zu öffentlichen Urkunden

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
15. Februar 2019
Autor
Vertretung in Deutschland