(14.07.2017) - Belgien nahm im Dezember 2016 ein Gesetz an, mit dem die Entschädigung möglicher Opfer eines nuklearen Ereignisses verbessert werden soll. Mit dem Gesetz soll gewährleistet werden, dass Belgien seinen Verpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der zuletzt geänderten Fassung vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an nachkommt. Nach belgischem Recht muss der haftpflichtige Betreiber eines Kernkraftwerks Opfern eines nuklearen Ereignisses bis zu 30 Jahre lang Schadensersatz in Höhe von bis zu 1,2 Mrd. Euro leisten. Dieser Schadensersatz umfasst sowohl Personen- und Sachschäden als auch Umweltschäden, wirtschaftliche Verluste und die Kosten für Vorsorgemaßnahmen des belgischen Staates im Anschluss an ein solches Ereignis.
Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre Haftpflicht gegenüber Opfern finanziell abzusichern. Dieser Verpflichtung kommen sie meist nach, indem sie eine private Versicherung abschließen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bestimmte nukleare Schäden, die in den Geltungsbereich des geänderten Pariser Übereinkommens fallen, von Versicherungen für den Kernenergiebereich nicht abgedeckt werden.
Belgien wird daher eine staatliche Bürgschaftsregelung einführen, um solche von privaten Versicherungen nicht erfasste Schäden zu versichern. Um diese in Anspruch zu nehmen, müssen Betreiber von Kernkraftwerken eine jährliche Prämie entrichten. Wenn ein nukleares Ereignis eintritt und auf die Bürgschaftsregelung zurückgegriffen wird, wäre der Betreiber jedoch weiterhin für nukleare Schäden haftbar. Der Staat könnte die im Rahmen der Bürgschaft gezahlten Beträge von dem Betreiber zurückfordern.
Belgien hatte diese Maßnahme im März 2017 zur Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften bei der Kommission angemeldet. Gemäß den EU-Verträgen können Mitgliedstaaten ihren Energiemix selbst festlegen. Dabei steht es ihnen frei, in Kerntechnik zu investieren. Aufgabe der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass etwaige öffentliche Mittel zur Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften gewährt werden, die darauf abzielen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu erhalten.
Im Fall Belgiens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Prämie, die Betreiber von Kernanlagen für die Inanspruchnahme der staatlichen Bürgschaftsregelung entrichten müssen, so festgesetzt wurde, dass den Betreibern kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Prämie hoch genug ist, um einem Verdrängungseffekt auf dem privaten Versicherungsmarkt vorzubeugen. Es bestehen ausreichende Anreize für private Marktteilnehmer, wettbewerbsfähige Angebote zu entwickeln, aufgrund derer die staatliche Bürgschaft nicht mehr nötig sein wird.
Die Kommission hat festgestellt, dass die Bürgschaft des belgischen Staates zum Ziel hat, Opfer eines nuklearen Ereignisses besser zu entschädigen und Betreibern von Kernanlagen dabei keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Aus diesem Grund stellt die Kommission fest, dass die Bürgschaft des belgischen Staates keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften beinhaltet.
Hintergrund
Belgien hat ebenso wie zwölf weitere Mitgliedstaaten das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie unterzeichnet. Dieses Übereinkommen wurde im Jahr 2004 geändert, um die Schadensersatzbeträge heraufzusetzen und die Arten der Schäden, für die Schadensersatz fällig wird, auszuweiten. Das Änderungsprotokoll aus dem Jahr 2004 ist noch nicht in Kraft getreten.
Zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten führt Belgien eine staatliche Bürgschaft für diejenigen nuklearen Schäden ein, die zu versichern privaten Versicherungsunternehmen schwer möglich ist. Es wird jedoch erwartet, dass der private Versicherungsmarkt durch das Inkrafttreten des Protokolls in die Lage versetzt wird, auch für solche Schäden Angebote zu entwickeln. Es bestehen ausreichende Anreize für private Marktteilnehmer, wettbewerbsfähige Angebote zu entwickeln, aufgrund derer die staatliche Bürgschaft nicht mehr nötig sein wird, sodass Betreiber von Kernkraftwerken schließlich ihre gesamte Haftpflicht auf dem Privatmarkt versichern können.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.46602 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im EU-Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter „State aid Weekly e-News“.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 14. Juli 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland