Die Entscheidung folgt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Fälle C-203/16 P , C-208/16 P , C-209/16 P , C-219/16 P ), der 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärte. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.
Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft.
Weitere Informationen:
Fallregister zur „Sanierungsklausel“
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 22. Januar 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland