„Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können“, so Vestager weiter.
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Bundesregierung die nötigen Sofortmaßnahmen ergriffen und unter anderem Schulen und Kindergärten geschlossen, Telearbeitsregelungen erweitert, Abstandsregeln eingeführt und Zusammenkünfte begrenzt. Dies hatte drastische Auswirkungen auf die öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsdienste. So ist die Zahl der Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr auf Straße und Schiene um 70 Prozent bis 90 Prozent zurückgegangen, sodass die Einnahmen stark eingebrochen sind.
Zugleich mussten die Verkehrsunternehmen die Nah- und Regional-Personenverkehrsdienste aber weiterhin in ausreichender Taktzeit anbieten, um die Mobilität von Menschen ohne Zugang zu anderen Verkehrsmitteln, darunter auch systemrelevante Arbeitskräfte wie Angehörige der Gesundheitsberufe, zu gewährleisten.
Verschärft wurde die Situation noch durch die zusätzlichen Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Eindämmungsmaßnahmen entstanden sind, etwa durch strengere Gesundheits- und Hygieneauflagen. All dies hat zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen geführt, die zahlreiche Verkehrsunternehmen letztlich vom Markt drängen könnten.
Durch die deutsche Regelung soll jeder Betreiber öffentlicher Nah- und Regionalverkehrsdienste einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Virusausbruchs und der daran anschließenden Eindämmungsmaßnahmen erlitten hat. Im Rahmen der Regelung sollen Verkehrsunternehmen für Einbußen, die ihnen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2020 entstanden sind, mittels direkter Zuschüsse entschädigt werden. Deutschland wird sicherstellen, dass der gewährte Ausgleich bei keinem Verkehrsunternehmen den erlittenen Schaden übertrifft, und dass etwaige Zahlungen, die über den tatsächlichen Schaden hinausgehen, zurückgefordert werden.
Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.
Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einbußen, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, gerechtfertigt.
Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da die vorgesehene Entschädigung nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.
Weitere Informationen:
Die vollständige Pressemitteilung
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 10. August 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland