Die deutsche Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Empfehlung (EU) 2020/648 der Kommission vom 13. Mai 2020, Gutscheine zu einer attraktiven und zuverlässigen Alternative zur Barerstattung zu machen.
Die deutschen Unterstützungsmaßnahmen
Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, Reiseveranstaltern staatliche Garantien nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu gewähren.
In Deutschland beliefen sich (Stand Ende April) Pauschalreisen, die vor dem 8. März gebucht worden waren und noch nicht wahrgenommen wurden, auf insgesamt 6 Mrd. Euro. Einige dieser Buchungen wurden bereits wegen der notwendigen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus annulliert, und weitere müssen möglicherweise noch annulliert werden. Für einen großen Teil der stornierten Buchungen erhielten die Kunden von den Reiseveranstaltern Erstattungen, oder es wurden Ersatzbuchungen angeboten. Gleichwohl wird geschätzt, dass Reiseveranstalter gesicherte Gutscheine im Wert von 1,5 Mrd. Euro ausgeben werden, um die Kunden für die verbleibenden annullierten Pauschalreisen zu entschädigen.
Alle Kunden von Reiseveranstaltern, die nach der EU-Pauschalreiserichtlinie Anspruch auf Erstattung haben, können diese gesicherten Gutscheine unabhängig von ihrem Dienstleister in Anspruch nehmen, solange deutsches Recht anwendbar ist. Mit dieser Regelung will der deutsche Staat dafür sorgen, dass jeder Reisende, der einen von einem Reiseveranstalter ausgestellten Gutschein akzeptiert, diesen entweder verwenden oder eine vollständige Erstattung erhalten kann. Die Gutscheine bleiben bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wird ein Gutschein bis zu diesem Datum nicht in Anspruch genommen, wird der für die Reise gezahlte Betrag dem Kunden in voller Höhe erstattet.
Durch die Garantie der Rückzahlung dieser Gutscheine im Falle der Insolvenz des betreffenden Reiseveranstalters soll die heute genehmigte Regelung i) die Verbraucher schützen, ii) eine wirksame Abwicklung der entsprechenden Erstattungen oder Rückzahlungen an Reisende gewährleisten und iii) den Liquiditätsdruck auf die Reisebranche verringern, indem die Ausgabe von Gutscheinen anstelle einer direkten Rückzahlung gefördert wird. Im Gegenzug zahlen die Reiseveranstalter eine Prämie an den deutschen Staat (0,15 Prozent des Werts des gedeckten Gutscheins für kleine und mittlere Unternehmen, 0,25 Prozent für große Unternehmen).
Nach Feststellung der Kommission steht die deutsche Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wonach die Kommission staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen kann, im Einklang. So gilt: i) Die Bürgschaften decken 100 Prozent des Wertes der Gutscheine ab; ii) die Garantien werden bis spätestens 31. Dezember 2020 gewährt; iii) die Maßnahme verlangt eine Mindestvergütung für die Garantien und iv) die Regelung steht allen Reiseveranstaltern offen, solange deutsches Recht anwendbar ist.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben.
Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Am 13. Mai 2020 verabschiedete die Kommission ein Paket zu Tourismus und Verkehr , einschließlich der Empfehlung (EU) 2020/648 über Gutscheine, die Passagieren und Reisenden als Alternative zur Erstattung annullierter Pauschalreise- und Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie angeboten werden. Eines der Ziele dieser Empfehlung bestand darin, Gutscheine für Passagiere oder Reisende attraktiv zu machen, möglicherweise auch im Wege der Annahme von Regelungen zur Unterstützung von Betreibern im Reise- und Verkehrssektor im Einklang mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.
In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie der derzeit in allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs herrschenden Situation können die Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorgesehen.
Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs zu unterstützen. Dieser Befristete Rahmen sieht folgende Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten.
Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Der Befristete Rahmen ergänzt damit die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU‑Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.57741 veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News .
Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 31. Juli 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland