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Vertretung in Deutschland
Presseartikel14. Juni 2017Vertretung in DeutschlandLesedauer: 2 Min

EU-Wettbewerbshüter untersuchen Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) drei separate kartellrechtliche Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios Händler auf rechtswidrige Weise daran hindern...

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(14.06.2017) – Die Untersuchungen betreffen die Lizenzierung und den Vertrieb von Merchandising-Produkten. Dabei handelt es sich um Produkte wie Bekleidung, Schuhe, Zubehör für Mobiltelefone, Taschen oder Spielzeug, auf die während des Herstellungsprozesses ein Bild oder ein Text aufgedruckt wird, um diese für die Verbraucher – in vielen Fällen Kinder oder Jugendliche – attraktiver zu machen. Der Hersteller (Lizenznehmer) darf die Bilder bzw. den Text nur verwenden, wenn er mit dem Eigentümer der Rechte des geistigen Eigentums (Lizenzgeber) eine entsprechende Lizenzvereinbarung geschlossen hat.

Nike, Sanrio und Universal Studios vergeben Lizenzen für einige der weltweit bekanntesten Marken. So vergibt der Sportwarenhersteller Nike unter anderem Lizenzen für die Merchandising-Produkte des FC Barcelona, Sanrio für „Hello Kitty“ und Universal Studios für die „Minions“ und „Ich – Einfach unverbesserlich“.

Die Kommission wird prüfen, ob die drei Unternehmen in ihrer Rolle als Lizenzgeber für Merchandising-Produkte möglicherweise gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, indem sie den Lizenznehmern Beschränkungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf lizenzierter Merchandising-Produkte auferlegten. Derartige Praktiken können letztlich den Verbrauchern schaden, da ihnen dadurch sowohl online als auch offline eine größere Angebotsvielfalt und niedrigere Preise vorenthalten werden können.

Wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, könnte das Verhalten der Unternehmen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Kommission wird dieser eingehenden Prüfung nun Vorrang einräumen. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens greift dessen Ergebnis nicht vor.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, dem Grad der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Kartellrecht: Kommission leitet förmliche Untersuchung zu Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios ein

Weitere Informationen zu diesen Untersuchungen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter den Nummern 40432 (Sanrio), 40433 (Universal Studios) und 40436 (Nike) veröffentlicht.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
14. Juni 2017
Autor
Vertretung in Deutschland