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Vertretung in Deutschland
Presseartikel28. November 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 2 Min

Europäische Bürgerinitiative zu EU-weitem Referendum über den Verbleib oder Austritt des Vereinigten Königreichs unzulässig

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) beschlossen, eine Bürgerinitiative mit dem Titel „EU-weites Referendum, um festzustellen, ob die EU-Bürger den Verbleib oder Austritt des Vereinigten Königreiches wollen!“, nicht zu registrieren. Laut...

In der Initiative heißt es: „Alle Bürgerinnen und Bürger der EU sollten die Möglichkeit haben, ihre politische Meinung darüber zu äußern, ob sie den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU wollen." Die Organisatoren ersuchen die Kommission, “diese öffentliche Meinungsumfrage zu unterstützen, da sie allen EU-Bürgern in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gäbe, ihren Wunsch darüber auszudrücken, ob sie den Brexit befürworten oder nicht.” Nach Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist es jedem Mitgliedstaat ausdrücklich erlaubt, im Einklang mit den eigenen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der Union auszutreten. Zwar bedauert die Kommission die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, doch erkennt sie das Ergebnis des Referendums an.

Hintergrund

Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative im April 2012 haben die Bürgerinnen und Bürger Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen. 2017 legte die Europäische Kommission im Kielwasser der Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union Vorschläge zur Reform der Europäischen Bürgerinitiative vor, um sie noch bürgerfreundlicher zu gestalten.

Ist eine Europäische Bürgerinitiative förmlich registriert, so können eine Million Bürgerinnen und Bürger aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission dazu auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Rechtsakt vorzulegen.

Laut der einschlägigen Verordnung muss eine Europäische Bürgerinitiative folgende Grundvoraussetzungen erfüllen: Die geplante Initiative darf nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen, sie darf nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein und nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstoßen.

Im Zusammenhang mit dem Brexit hat die Kommission in den letzten zwei Jahren vier Bürgerinitiativen registriert:

Zwei mit dem Brexit zusammenhängende Initiativen erfüllten nicht die Registrierungsanforderungen und wurden für unzulässig erklärt:

Weitere Informationen

Europäische Bürgerinitiativen, für die derzeit Unterschriften gesammelt werden
Portal der europäischen Bürgerinitiative

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
28. November 2018
Autor
Vertretung in Deutschland