Gemäß den Verträgen kann die EU Rechtsakte annehmen, um Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung zu bekämpfen und um die Bemühungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Bildungssysteme und berufliche Aus- und Weiterbildung zu unterstützen. Die Kommission hat die Initiative daher als rechtlich zulässig eingestuft und beschlossen, sie zu registrieren. Den Inhalt der Initiative prüft die Kommission in dieser Phase des Verfahrens nicht.
Wenn die Registrierung am 4. März 2019 wirksam geworden ist, haben die Organisatoren der Initiative ein Jahr Zeit, um Unterschriften zur Unterstützung ihres Vorschlags zu sammeln. Sollte die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten erhalten, wird die Kommission die Initiative prüfen und binnen drei Monaten reagieren. Sie kann dann entscheiden, ob sie der Aufforderung nachkommen will oder nicht, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen.
Hintergrund
Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Seit dem Wirksamwerden der daraus resultierenden Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative im April 2012 haben die Bürgerinnen und Bürger Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen. 2017 legte die Europäische Kommission im Anschluss an die Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union Vorschläge zur Reform der Europäischen Bürgerinitiative vor, um sie noch bürgerfreundlicher zu gestalten. Im Dezember 2018 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung über die Reform. Die überarbeiteten Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2020.
Ist eine Europäische Bürgerinitiative förmlich registriert, so können eine Million Bürgerinnen und Bürger aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission dazu auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Rechtsakt vorzulegen.
Dafür gelten folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen: Die geplante Initiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, sie ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, und sie verstößt nicht offenkundig gegen die Werte der Union.
Weitere Informationen:
Vollständiger Wortlaut der geplanten Europäischen Bürgerinitiative (abrufbar ab dem 4. März)
Europäische Bürgerinitiativen, für die derzeit Unterstützungsbekundungen gesammelt werden
Website „Die Europäische Bürgerinitiative“
Verordnung über die Bürgerinitiative
Pressekontakt: katrin [dot] ABELEec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 27. Februar 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland