Die Europäische Kommission hat eine mit 3 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt. Mit dieser Regelung sollen gemäß den Zielen des Deals für eine saubere Industrie strategische Investitionen zur Erhöhung der Fertigungskapazitäten für saubere Technologien gefördert werden.
Investitionen, um die Ziele des Deals für eine saubere Industrie zu erreichen
Die Regelung wird zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Sie wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 25. Juni 2025 angenommenen Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CID-Beihilferahmen) genehmigt.
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, erklärte: „Diese Regelung wird zusätzliche Produktionskapazitäten für saubere Technologien in Deutschland sicherstellen. Der deutsche Staat kann wichtige Investitionen in diesem Sektor mit 3 Milliarden Euro unterstützen. Dies wird dazu beitragen, die Ziele des Deals für eine saubere Industrie zu erreichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass potenzielle Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.“
Die deutsche Beihilfemaßnahme
Deutschland hat gemäß Abschnitt 6.1 des CID-Beihilferahmens eine mit 3 Milliarden Euro ausgestattete Regelung bei der Kommission angemeldet, mit der zur Unterstützung der Ziele des Deals für eine saubere Industrie strategische Investitionen zur Erhöhung der Fertigungskapazitäten für saubere Technologien gefördert werden sollen.
Die Regelung soll Beihilfen für Investitionen ermöglichen, mit denen die Fertigungskapazitäten (auch mit Sekundärrohstoffen) für in Anhang II des CID-Beihilferahmens aufgeführte Netto-Null-Technologien und ihre wichtigsten spezifischen Bauteile (mit Ausnahme der Kernspaltungsenergietechnik und einiger ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile) sowie für die Gewinnung einschlägiger neuer oder rückgewonnener Rohstoffe, die für die Herstellung dieser Endprodukte oder wichtigsten spezifischen Bauteile erforderlich sind, erhöhen. Im Rahmen der Regelung werden Beihilfen in Form von Zuschüssen und Steuervergünstigungen, Zinszuschüssen für neue Darlehen oder Garantien für neue Darlehen gewährt. Die Regelung steht Unternehmen in ganz Deutschland offen, und die Beihilfen können bis zum 31. Dezember 2030 gewährt werden.
Die Kommission hat festgestellt, dass die deutsche Regelung die im CID-Beihilferahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere bieten die Beihilfen Anreize für die Herstellung sauberer Technologien sowie dazugehöriger Schlüsselkomponenten und für die Gewinnung kritischer Rohstoffe.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die deutsche Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern, die für die Umsetzung des Deals für eine saubere Industrie von Bedeutung sind. Dies steht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den im CID-Beihilferahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 25. Juni 2025 den CID-Beihilferahmen angenommen, um im Einklang mit dem Deal für eine saubere Industrie Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind.
Nach dem CID-Beihilferahmen können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 folgende Arten von Beihilfemaßnahmen gewähren, um den grünen Wandel zu beschleunigen:
- Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und der verstärkten Nutzung kohlenstoffarmer Brennstoffe (Abschnitte 4.1 und 4.2). Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Förderung von Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen einschließlich Energiespeichern mit vereinfachten Ausschreibungsverfahren auflegen. Darüber hinaus sind spezifische Vorschriften für die Beschleunigung einer verstärkten Nutzung kohlenstoffarmer Brennstoffe vorgesehen.
- Maßnahmen zur befristeten Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher, um den Übergang zu niedrigen Stromkosten zu gewährleisten (Abschnitt 4.5). Solange sich die Dekarbonisierung des Stromsystems der EU noch nicht vollständig in niedrigeren Strompreisen niederschlägt, sollen diese Maßnahmen verhindern helfen, dass Industrietätigkeiten an Standorte verlagert werden, an denen es keine oder weniger ehrgeizige Umweltvorschriften gibt.
- Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse (Abschnitt 5). Die Mitgliedstaaten können Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten fördern, um die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe zu verringern. Dies kann erfolgen durch Elektrifizierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Außerdem wurden die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe ausgeweitet.
- Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender Fertigungskapazitäten für saubere Technologien (Abschnitt 6).
Die Mitgliedstaaten können Investitionsbeihilfen für Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Technologien gewähren, die unter die Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen (Endprodukte wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure sowie Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2, einschließlich dazugehöriger Schlüsselkomponenten). Dies schließt auch die Gewinnung und das Recycling damit verbundener kritischer Rohstoffe ein. - Maßnahmen zur Verringerung der Risiken privater Investitionen, die für den Ausbau sauberer Energien, die Dekarbonisierung der Industrie, die Herstellung sauberer Technologien, bestimmte Energieinfrastrukturvorhaben sowie Vorhaben zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft erforderlich sind (Abschnitt 8).
Weitere Informationen
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Webseite der Kommission zur Wettbewerbspolitik unter der Nummer SA.121215 zugänglich gemacht.
Weitere Informationen zum CID-Beihilferahmen sind hier abrufbar.
Pressekontakt: %20martha [dot] schillmoller
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 5. Februar 2026
- Autor
- Vertretung in Deutschland