Die Kommission kam zu dem Schluss, dass NBCUniversal durch sein unzulässiges Verhalten, das mehr als 6,5 Jahre andauerte (vom 1. Januar 2013 bis zum 25. September 2019), den Binnenmarkt aufteilte und – letztlich zum Nachteil europäischer Verbraucher – Lizenznehmer in Europa daran hinderte, Produkte grenz- und kundengruppenübergreifend zu verkaufen.
Das Angebot an lizensierten Merchandising-Artikeln ist sehr vielfältig (z. B. Tassen, Taschen, Kleidung, Schuhe, Schreibwaren, Spielzeug). Auf all diesen Artikeln sind ein oder mehrere Logos oder Bilder zu sehen, die durch Rechte des geistigen Eigentums wie Urheberrechte oder Handelsmarken geschützt sind. Mittels einer Lizenzvereinbarung erlaubt eine Partei (der Lizenzgeber) einer anderen Partei (dem Lizenznehmer), eines oder mehrere ihrer Rechte des geistigen Eigentums an einem bestimmten Produkt zu nutzen.
NBCUniversal ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Kabel- und Rundfunknetze sowie Film- und Fernsehproduktionsgesellschaften weltweit betreibt. Eine NBCUniversal-Sparte ist für die Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums an den Marken des Unternehmens mit Blick auf die Herstellung und den Verkauf von Produkten zu den Minions, Jurassic World, den Trolls und anderen populären NBCUniversal-Filmen zuständig.
Im Juni 2017 leitete die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung zu bestimmten Lizenzvergabe- und Vertriebspraktiken von NBCUniversal ein, um zu prüfen, ob das Unternehmen Händler rechtswidrig daran hinderte, Lizenzware im EU-Binnenmarkt frei zu verkaufen.
Die Untersuchung ergab, dass die nicht ausschließlichen Lizenzvereinbarungen von NBCUniversal gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstießen:
- NBCUniversal erlegte den Lizenznehmern eine Reihe direkter Beschränkungen des Verkaufs auf die zugewiesenen Vertragsgebiets auf, wie etwa Klauseln, die Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Vertragsgebiets ausdrücklich untersagten, die Verpflichtung zur Meldung von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets an NBCUniversal, Beschränkungen in Bezug auf die Sprachen auf den Merchandising-Artikeln und die Verpflichtung, Erlöse aus Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets an NBCUniversal abzuführen.
- NBCUniversal erlegte den Lizenznehmern ferner eine Reihe direkter Beschränkungen des Verkaufs auf die zugewiesenen Kunden oder Kundengruppen auf, wie etwa Klauseln, die einen Verkauf außerhalb der zugewiesenen Kunden oder Kundengruppen ausdrücklich untersagten, und die Verpflichtung, Erlöse aus Verkäufen an nicht zugewiesene Kundengruppen an NBCUniversal abzuführen.
- NBCUniversal erlegte eine Reihedirekter Beschränkungen des Online-Verkaufs auf‚ wie etwa Klauseln, die den Online-Verkauf gänzlich bzw. außerhalb des Vertragsgebiets untersagten oder den Online-Verkauf auf die Websites bestimmter Einzelhändler beschränkten.
- NBCUniversal verpflichtete Lizenznehmer, diese Verkaufsbeschränkungen an ihre Kunden weiterzugeben , indem es seinen Lizenznehmern untersagte, ihre Produkte an Kunden abzugeben, die sie außerhalb der den Lizenznehmern zugewiesenen Gebiete oder Kundengruppen verkaufen könnten.
- NBCUniversal führte auch eine Reihe indirekter Maßnahmen ein, mit denen die Einhaltung der Verkaufsbeschränkungen sichergestellt werden sollte . Zu diesen Maßnahmen zählten Audits und die Beendigung oder Nichtverlängerung von Verträgen, wenn Lizenznehmer die Verkaufsbeschränkungen nicht einhielten.
Die Zusammenarbeit von NBCUniversal mit der Kommission
Die Zusammenarbeit von NBCUniversal mit der Kommission ging über das rechtlich vorgeschriebene Maß hinaus. So hat das Unternehmen die Zuwiderhandlung eingeräumt, der Kommission zusätzliche Beweise geliefert, die zum Nachweis der Zuwiderhandlung beitrugen, und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet, was zu administrativen Effizienzgewinnen führte.
Daher gewährte die Kommission NBCUniversal für die Zusammenarbeit eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 %. Weitere Informationen über diese Art der Zusammenarbeit finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb.
Geldbußen
Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt (siehe Pressemitteilung und MEMO ). Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße trug die Kommission insbesondere den Wert der Umsätze im Zusammenhang mit dem Verstoß, der Schwere des Verstoßes und seine Dauer sowie dem Umstand Rechnung, dass NBCUniversal während der Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete.
Die von der Kommission gegen NBCUniversal verhängte Geldbuße beläuft sich auf 14 327 000 EUR.
Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Die Mittel sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Die Geldbußen tragen daher zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler.
Hintergrund der Untersuchung
Im Juni 2017 leitete die Kommission drei getrennte kartellrechtliche Untersuchungen ein, um zu prüfen, ob Händler durch bestimmte Lizenzvergabe- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und NBCUniversal in unzulässiger Weise am grenzübergreifenden Handel und am Online-Handel mit Lizenzware im EU-Binnenmarkt gehindert wurden.
Im März 2019 verhängte die Kommission gegen Nike eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Mio. EUR, weil das Unternehmen Händler daran gehindert hatte, lizenzierte Ware in andere EWR-Länder zu verkaufen.
Im Juli 2019 verhängte die Kommission gegen Sanrio eine Geldbuße in Höhe von 6,2 Mio. EUR, da das Unternehmen den grenzüberschreitenden Verkauf von Merchandising-Artikeln mit Hello-Kitty- bzw. anderen Figuren von Sanrio im EWR beschränkt hatte.
Im heutigen Beschluss wird festgestellt, dass die Lizenzvergabepraktiken von NBCUniversal nicht mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbar waren, da sie über die zugewiesenen Gebiete oder Kundengruppen hinausgehende Verkäufe sowohl offline als auch online beschränkten. Die Lizenzvergabepraktiken von NBCUniversal verstießen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen, verboten sind.
Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40433 eingesehen werden.
Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.
Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen , die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten . Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier .
Instrument für Hinweisgeber
Die Kommission hat ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes Kommunikationssystem mit Verschlüsselung gewahrt, über das Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.
Weitere Informationen:
Grafik zur Beschränkung des Verkaufs von Waren nach Gebieten bzw. Kundengruppen durch NBCUniversal
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu ( Reinhard Hönighaus ) , Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 30. Januar 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland