Konkret bezieht sich die Kommission auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) und Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Unionsbürgeschaft).
Wenn ein Mitgliedstaat die Staatsangehörigkeit verleiht, wird die betreffende Person automatisch Unionsbürger/in und genießt alle mit diesem Status verbundenen Rechte. Dazu gehören das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten, oder das Recht auf Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament. Folglich sind die Auswirkungen der Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren weder auf die Mitgliedstaaten beschränkt, die sie handhaben, noch sind sie gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der EU insgesamt neutral.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gewährung der Unionsbürgerschaft für im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen ohne echte Verbindung zu den betreffenden Mitgliedstaaten den Wesensgehalt der Unionsbürgerschaft untergräbt.
Die zyprische und die maltesische Regierung haben zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten. Sind die Antworten nicht zufriedenstellend, kann die Kommission in dieser Angelegenheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.
Hintergrund
Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren ermöglichen es einer Person, allein auf der Grundlage von Zahlungen oder Investitionen eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Regelungen unterscheiden sich von Aufenthaltsregelungen für Investoren (auch „goldene Visa“ genannt), die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, um in einem EU-Land leben zu können.
Die Bedingungen für die Erlangung und den Verlust der Staatsbürgerschaft werden unter gebührender Einhaltung des EU-Rechts durch die nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt. Da die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die einzige Voraussetzung für die Unionsbürgerschaft und den Zugang zu den durch die Verträge verliehenen Rechten ist, hat die Kommission die Investorenregelungen, die die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten gewähren, aufmerksam beobachtet.
Die Kommission hat häufig ihre ernsten Bedenken in Bezug auf Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren und bestimmte damit verbundene Risiken geäußert. Laut Bericht der Kommission vom Januar 2019 betreffen diese Risiken insbesondere Sicherheit, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Korruption, und die Kommission überwacht umfassendere Fragen der Einhaltung des EU-Rechts, die sich aus Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren ergeben. Im April 2020 richtete die Kommission ein Schreiben an die betroffenen Mitgliedstaaten, in dem sie ihre Bedenken darlegte und um weitere Informationen zu den Regelungen bat.
In einer Entschließung vom 10. Juli 2020 wiederholte das Europäische Parlament seine früheren Forderungen an die Mitgliedstaaten, alle für Investoren geltenden Staatsbürgerschaftsregelungen (citizenship by investment – CBI) oder Aufenthaltsregelungen (residency by investment – RBI) so bald wie möglich auslaufen zu lassen. Wie Präsidentin von der Leyen in der Rede zur Lage der Union vom 16. September 2020, erklärte, stehen europäische Werte nicht zum Verkauf.
Die Kommission richtet ein weiteres Schreiben an Bulgarien , um ihre Bedenken hinsichtlich einer von diesem Mitgliedstaat gehandhabten Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren zum Ausdruck zu bringen und um weitere Einzelheiten zu ersuchen. Die bulgarische Regierung hat einen Monat Zeit, um auf das Schreiben mit der Bitte um weitere Informationen zu antworten, woraufhin die Kommission über die nächsten Schritte entscheiden wird.
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Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 20. Oktober 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland