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Vertretung in Deutschland
Pressemitteilung31. Mai 2023Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Grenzüberschreitende Rechtsverfahren: EU-Kommission will Rechte von schutzbedürftigen Erwachsenen stärken

Dargestellt ist ein Piktogram auf einem lila Hintergrund. Das Piktogram besteht aus einem weißen Kreis. Innerhalb des Kreises befinden sich Darstellungen zum Thema Justiz und Recht. Auf der linken Seite oben sieht man einen Gerichtshammer, parallel dazu auf der rechten Seite die Darstellung einer Waage, die von einer Hand gehalten wird (Justizsymbol). Der untere Teil des Kreises zeigt einge Hand, die eine kleinere Hand in ihrer hält.

Die EU-Kommission will die Rechte von Menschen stärken, die in grenzüberschreitenden Situationen auf rechtliche Unterstützung oder Rechtsschutz angewiesen sind. Die Vorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können. Dabei kann es sich beispielsweise um Beeinträchtigungen infolge einer altersbedingten Krankheit wie Alzheimer oder eines gesundheitlichen Problems, etwa eines Komas, handeln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Mit diesem Vorschlag lösen wir ganz reale Probleme von Menschen in Situationen, in denen sie Rechtsschutz oder Unterstützung benötigen. Ob sie nun Vermögenswerte oder Immobilien in einem anderen Land verwalten, sich im Ausland medizinisch behandeln lassen oder in ein anderes EU-Land umziehen müssen - die vorgeschlagenen Vorschriften sorgen für rechtliche Klarheit, weniger Aufwand und einen besseren Schutz.

Gestrafftes Regelwerk, etwa für Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein gestrafftes Regelwerk eingeführt, das innerhalb der EU gelten soll. Es legt vor allem fest, welches Gericht jeweils zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist, unter welchen Bedingungen eine ausländische Maßnahme oder eine ausländische Vertretungsmacht rechtswirksam anerkannt werden sollte und wie die Behörden zusammenarbeiten können. Zudem werden einige praktische Maßnahmen vorgeschlagen, beispielsweise:

  • zur Erleichterung der digitalen Kommunikation;
  • zur Einführung eines europäischen Vertretungszertifikats, mit dem die gesetzlichen Vertreter ihre Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat leichter nachweisen können;
  • zur Einrichtung vernetzter Register, die Angaben über einen etwaigen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat enthalten
  • und zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit der Behörden.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates sieht einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Schutz Erwachsener unter Beteiligung von Drittstaaten vor. Damit werden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Vertragsparteien des Übereinkommens von 2000 über den Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben.

Weiteres Vorgehen

Der Vorschlag für eine Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und verabschiedet werden. Die Verordnung wird nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrer Verabschiedung anwendbar; anschließend haben die Mitgliedstaaten vier Jahre Zeit, um elektronische Kommunikationskanäle bereitzustellen, und fünf Jahre, um ihre Register einzurichten und diese mit den Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des HCCH-2000-Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind, haben zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem Übereinkommen beizutreten.

Hintergrund

Derzeit gibt es keine EU-Rechtsvorschriften, die konkret den Schutz von Erwachsenen in grenzüberschreitenden Situationen betreffen.

Seit vielen Jahren setzt sich die Kommission dafür ein, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von 2000 über den Schutz von Erwachsenen ratifizieren, das weithin als effizientes, flexibles und weltweit einsetzbares Instrument des internationalen Privatrechts gilt. Trotz der Bemühungen der Kommission sind viele Mitgliedstaaten dem Übereinkommen bisher nicht beigetreten. Es gilt derzeit für die 15 Vertragsparteien, darunter 12 EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission schlägt vor, den Beitritt der Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen verbindlich vorzuschreiben.

Außerdem schöpft das Übereinkommen, das einen für die internationale Anwendung geeigneten rechtlichen Mindestrahmen für diesen Bereich bietet, das Potenzial des europäischen Rechtsraums nicht aus, in dem bereits eine enge Zusammenarbeit und ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis bestehen. Die Kommission schlägt deshalb heute eine Verordnung vor, die auf dem Haager Übereinkommen von 2000 über den Schutz von Erwachsenen und den bestehenden EU-Bestimmungen in anderen Bereichen der grenzüberschreitenden Ziviljustiz beruht. Damit werden modernere, vereinfachte Vorschriften eingeführt, die auf den EU-Kontext zugeschnitten sind.

Mit den beiden Vorschlägen können die erforderlichen einheitlichen Vorschriften erlassen werden, die die derzeitigen Lücken und Unstimmigkeiten im Rechtsschutz von Erwachsenen in grenzüberschreitenden Situationen beseitigen. Sie werden nur in grenzüberschreitenden Fällen gelten und sich nicht auf die materiellrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Erwachsenen auswirken. Dieses Legislativpaket wird in Dänemark nicht gelten, da für das Land im Bereich Justiz und Inneres eine Nichtbeteiligungsklausel gilt. Irland kann sich für oder gegen eine Beteiligung entscheiden.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung

Fragen und Antworten

Verordnungsentwurf

Vorschlag für Beschluss des Rates

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
31. Mai 2023
Autor
Vertretung in Deutschland