Die Kommission kommt so der Aufforderung der Mitgliedstaaten nach, die Obergrenze für diese Beihilfen zu erhöhen, damit sie die Mittel in größerem Umfang und schneller ohne Anmeldung verteilen zu können, wie bisher ab 15.000 Euro notwendig.
Damit es nicht zu Marktverzerrungen kommt, wird eine zusätzliche Schutzklausel eingeführt: Ein einziger Agrarsektor darf nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtbetrags der nationalen De-minimis-Beihilfen erhalten. Die Kommission schlägt außerdem die Einrichtung eines zentralen Registers vor, das die Mitgliedstaaten einrichten und nutzen müssen. Dadurch wird die Überwachung der Verwendung und Verteilung der Beihilfen vereinfacht.
Weitere Informationen:
Die öffentliche Konsultation
Die De-Minimis-Verordnung von Dezember 2013
Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Pressekontakt: Laura Bethke Tel.: +49 (30) 2280 2190
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 2. März 2018
- Autor
- Vertretung in Deutschland