Die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige Kommissarin Marianne Thyssen äußerte sich wie folgt: „Die Gleichbehandlung ist ein Grundsatz der EU. EU-Bürger, die als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben dort Anspruch auf dieselben Familienleistungen wie einheimische Arbeitnehmer.“
Österreich beantwortete das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission im März 2019. Nach eingehender Prüfung der von Österreich vorgebrachten Argumente ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass ihre Bedenken nicht ausgeräumt wurden. Daher leitete die Kommission den zweiten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ein, indem sie Österreich im Anschluss an das Aufforderungsschreiben von Januar 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelte.
Nächste Schritte
Österreich hat nun zwei Monate Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Sollte Österreich keine zufriedenstellende Antwort geben, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben.
Hintergrund
Die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ) erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, Geldleistungen für unter ihren Rechtsvorschriften versicherte Personen allein aus dem Grund zu verringern, dass sie oder ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Diese Vorschriften verbieten auch jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine Verringerung von Familienleistungen, die allein auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die betreffenden Kinder im Ausland wohnen, verstößt nach Ansicht der Kommission sowohl gegen die EU-Vorschriften über die soziale Sicherheit als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, hinsichtlich sozialer und steuerlicher Vergünstigungen (Verordnung (EU) Nr. 492/2011).
Der österreichische Indexierungsmechanismus ist diskriminierend, da er zu einer Verringerung der Familienbeihilfen und einschlägiger Steuerermäßigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich führt, nur weil deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in einem Mitgliedstaat niedriger sind als in Österreich, ist für Leistungen, die als Pauschalbetrag ohne Bezug zu den tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind ausbezahlt werden, nicht relevant.
Weitere Informationen:
Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU
Zu den wichtigsten Beschlüssen bei den Vertragsverletzungsverfahren im Paket vom Juli 2019 siehe MEMO INF/19/4251 .
Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12
EU-Vertragsverletzungsverfahren
Pressekontakt: gabriele [dot] imhoffec [dot] europa [dot] eu ( Gabriele Imhoff ) , Tel.: +49 (30) 2280-2820
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 25. Juli 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland