Am 24. Mai 2018 legte die Kommission eine Reihe von Legislativmaßnahmen vor, die sich an den ersten EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums anschließen. Die heute vereinbarten Maßnahmen sind Teil dieses Pakets, ebenso wie die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten am 25. Februar vereinbarten EU-Vorschriften für die Festlegung von Benchmarks für emissionsarme Investitionsstrategien. Die Kommission arbeitet mit den Mitgesetzgebern zusammen, um eine Einigung über den verbleibenden Teil des Pakets zu erzielen: den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems („Taxonomie“) für nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten.
Die neue Verordnung legt fest, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Umwelt-, Sozial- oder Governance-Risiken und -Chancen (ESG) als Teil ihrer Pflicht, im besten Interesse der Kunden zu handeln, in ihre Prozesse integrieren müssen. Darüber hinaus werden einheitliche Regeln festgelegt, wie diese Finanzmarktteilnehmer die Anleger über ihre Einhaltung der Integration von ESG-Risiken und -Chancen informieren sollen.
Weitere Informationen:
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 7. März 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland