Diese mutmaßlich wettbewerbswidrigen Praktiken zielen darauf ab, Anbieter von Finanzdienstleistungen, die sich nicht im Besitz von Banken befinden, davon auszuschließen, indem sie ihnen den Zugang zu den Kontodaten von Bankkunden verwehren, obwohl die betreffenden Kunden ihre Zustimmung zu diesem Zugang gegeben haben.
Die Kommissionsbeamten wurden von ihren Amtskollegen der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet.
Unangemeldete Nachprüfungen sind ein erster Schritt in den Verdacht wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Die Tatsache, dass die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet weder, dass die Unternehmen oder ihre Verbände wettbewerbswidrige Verhaltensweisen begangen haben, noch greift sie dem Ergebnis der Untersuchung vor. Die Kommission achtet die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht der Unternehmen, in Kartellverfahren gehört zu werden.
Es gibt keine gesetzliche Frist für den Abschluss der Ermittlungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen. Ihre Dauer hängt von einer Reihe von Faktoren ab, u. a. von der Komplexität des jeweiligen Falles, dem Umfang der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Parteien und der Ausübung der Verteidigungsrechte.
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Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 9. Oktober 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland