Zum Hauptinhalt
Vertretung in Deutschland
Presseartikel4. Dezember 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 5 Min

Kartellrecht: Kommission holt Feedback zu den von Visa und MasterCard angebotenen Verpflichtungen für interregionale Interbankenentgelte ein

Die Europäische Kommission fordert betroffene Marktteilnehmer zur Stellungnahme zu den Verpflichtungen auf, die Visa und Mastercard getrennt voneinander angeboten haben, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich ihrer interregionalen...

Wenn ein Verbraucher in einem Geschäft oder online eine Debit- oder Kreditkarte verwendet, zahlt die Bank des Händlers (die abrechnende Bank, der sogenannte „Acquirer“) der Bank des Karteninhabers (die die Karte ausgegeben hat, der sogenannte „Issuer“) ein „multilaterales Interbankenentgelt“ („MIF“). Die abrechnende Bank wälzt dieses Entgelt auf den Einzelhändler ab, der sie wie alle anderen Kosten in den Endpreis einbezieht, den alle Verbraucher – auch die, die keine Karten verwenden – zahlen müssen.

Interregionale Interbankenentgelte (interregionale MIF) werden bei Zahlungen erhoben, die Verbraucher im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit außerhalb des EWR ausgegebenen Debit- oder Kreditkarten tätigen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein amerikanischer Tourist in einem Restaurant in Belgien mit einer Karte von Mastercard oder Visa bezahlt.

Mastercard und Visa legen die Höhe der MIF (einschließlich der interregionalen MIF) für ihre Lizenzbanken intern fest. Wenn zwischen den Banken keine bilateralen Vereinbarungen bestehen, werden automatisch die von Mastercard bzw. Visa festgelegten MIF in Rechnung gestellt.

Die Kommission hat Bedenken, dass die interregionalen MIF zu wettbewerbswidrigen höheren Preisen für die europäischen Einzelhändler, die Zahlungen mit außerhalb des EWR ausgegebenen Karten akzeptieren, und in der Folge auch für die Verbraucher im EWR zu höheren Preisen für Waren und Dienstleistungen führen könnten.

Die Kommission hat ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der interregionalen MIF in einer an Mastercard gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 9. Juli 2015 und einer an Visa gerichteten ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2017 dargelegt.

Verpflichtungsangebote

Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, haben Mastercard und Visa getrennt voneinander die folgenden Verpflichtungen angeboten, die eine Senkung der interregionalen MIF um mindestens 40 Prozent vorsehen:

  1. Senkung der derzeitigen interregionalen Interbankenentgelte innerhalb von sechs Monaten nach einem Kommissionsbeschluss, mit dem diese Verpflichtungen für rechtlich bindend erklärt werden, auf höchstens:
  • bei Zahlungen des Karteninhabers in einem Geschäft (Zahlungsvorgänge unter Vorlage der Karte):
  • 0,2 Prozent des Transaktionswerts für Debitkarten
  • 0,3 Prozent des Transaktionswerts für Kreditkarten
  • bei Online-Zahlungen (Zahlungsvorgänge ohne Vorlage der Karte):
    • 1,15 Prozent des Transaktionswerts für Debitkarten
    • 1,50 Prozent des Transaktionswerts für Kreditkarten
  1. keine Umgehung dieser Obergrenzen durch Maßnahmen‚ die den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung haben wie interregionale Interbankenentgelte
  2. gut sichtbare Veröffentlichung aller interregionalen Interbankenentgelte, die unter die Verpflichtungen fallen, auf den Websites von Visa und Mastercard

Die Verpflichtungen würden für die Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten gelten. Die Umsetzung der Verpflichtungen durch die beiden Unternehmen würde von einem Treuhänder überwacht.

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, zu den Verpflichtungsangeboten innerhalb eines Monats nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen wird die Kommission dann abschließend feststellen, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die Verpflichtungsangebote ausgeräumt werden.

Ist dies der Fall, kann die Kommission die Verpflichtungen per Beschluss für Mastercard bzw. für Visa für bindend erklären (Artikel 9 der EU-Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

Mit einem solchen Beschluss würde nicht festgestellt, ob gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen wurde, aber er würde Mastercard und Visa zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichten.

Wenn ein Unternehmen die Verpflichtungen nicht einhält, kann die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen ist auf der Website verfügbar.

Hintergrund

Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, verboten. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass Mastercard und Visa mit ihren Lizenzbanken (die Mastercard- beziehungsweise Visakarten an Karteninhaber ausgeben (Issuer) oder mit diesen Karten getätigte Zahlungen für Einzelhändler abwickeln (Acquirer)) Unternehmensvereinigungen bilden.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen sind, Verpflichtungen anbieten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission kann diese Verpflichtungszusagen dann für bindend für die Unternehmen erklären. Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung 1/2003 sieht vor, dass die Kommission vor dem Erlass eines solchen Beschlusses den betroffenen Marktteilnehmern Gelegenheit gibt, zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.

Ein Großteil der Kartenzahlungen im EWR wird mit im EWR ausgegebenen Karten getätigt. Die Interbankenentgelte für derartige Transaktionen innerhalb des EWR wurden in den vergangenen Jahren durch Beschlüsse der Kommission und Regulierungsmaßnahmen begrenzt:

  • Im Dezember 2007 stellte die Kommission per Entscheidung fest, dass MasterCard durch seine Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Transaktionen im EWR (z. B. bei Kartenzahlungen belgischer Verbraucher in Geschäften in Frankreich) den Wettbewerb zwischen Banken beschränkte. Im September 2014 wurden die in diesem Beschluss getroffenen Feststellungen der Kommission vom Gerichtshof bestätigt.
  • Um dem Beschluss der Kommission nachzukommen, senkte Mastercard im Jahr 2009 die von seinen Mitgliedsbanken erhobenen Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Zahlungen (innerhalb des EWR) auf höchstens 0,2 Prozent für Debitkarten bzw. 0,3 Prozent für Kreditkarten (gewichtete Durchschnittswerte).
  • Im Dezember 2010 und Februar 2014 erklärte die Kommission die Verpflichtungsangebote von Visa Europe (die frühere Vereinigung der Visa-Mitgliedsbanken in Europa), die vorsahen, die Interbankenentgelte für alle EWR-internen Debit- und Kreditkartentransaktionen auf diese Höhe (0,2 bzw. 0,3 Prozent) zu begrenzen, per Beschluss für rechtlich bindend.
  • Im April 2015 erließen der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament die Interbankenentgelt-Verordnung, mit der zum Dezember 2015 Obergrenzen für die Interbankenentgelte für in Europa ausgegebene und verwendete Karten eingeführt wurden (höchstens 0,2 Prozent bei Debitkarten bzw. 0,3 Prozent bei Kreditkarten). Mit der Interbankenentgelt-Verordnung wurden gleiche Wettbewerbsbedingungen bei EWR-internen Kartenzahlungen geschaffen. Die in der Verordnung festgelegten Obergrenzen gelten jedoch nicht für interregionale Transaktionen, da die Verordnung auf außerhalb des EWR ausgegebene Karten nicht anwendbar ist.

Weitere Informationen, einschließlich der vollständigen Fassung der Verpflichtungen, sind auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter den Nummern AT.39398 (Visa) und AT.40049 (Mastercard) verfügbar.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
4. Dezember 2018
Autor
Vertretung in Deutschland