(06.06.2017) - Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Der Kommission liegen Informationen vor, dass Guess in seine Vertriebsverträgen den Weiterverkauf an Verbraucher im Ausland verbietet. Ein zentraler Vorteil des Binnenmarktes ist die Möglichkeit der Verbraucher, über Grenzen hinweg Einkäufe zu tätigen und so mögliche Preis- oder Qualitätsvorteile zu nutzen. Wir wollen daher die Vertriebspraktiken von Guess näher unter die Lupe nehmen und uns vergewissern, dass sich das Unternehmen an die Regeln hält und nicht Verbraucher daran hindert, Waren im Ausland einzukaufen.“
Guess entwirft und vertreibt – auch mittels Lizenzen – Bekleidung und Accessoires unter zahlreichen Markenbezeichnungen, darunter „GUESS?“ und „MARCIANO“.
Der Kommission liegen Informationen vor, dass Guess in seinen Vertriebsverträgen mit Einzelhändlern den Online-Verkauf an Verbraucher oder Einzelhändler in anderen Mitgliedstaaten verbietet. Möglicherweise wird auch Großhändlern der Verkauf an Einzelhändler in anderen Mitgliedstaaten untersagt.
Den Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, ihr Vertriebssystem nach eigenen Wünschen zu gestalten. Geltendes EU-Wettbewerbsrecht ist allerdings einzuhalten. Insbesondere haben Verbraucher das Recht, waren bei jedem von einem Hersteller zugelassenen Händler zu erwerben, auch wenn letzterer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
Die jetzt untersuchten Vertriebsverträge von Guess verstoßen möglicherweise gegen das EU-Wettbewerbsrecht (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), nach dem Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.
In ihrem vor kurzem veröffentlichten Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel hatte die Kommission festgestellt, dass mehr als 10 % der befragten Einzelhändler bereits mit Einschränkungen des Auslandsverkaufs in ihren Vertriebsverträgen konfrontiert waren. Solche Beschränkungen erschweren ihnen den Verkauf an Kunden in anderen Mitgliedstaaten.
Die heute eingeleitete Untersuchung betreffend Guess ist ein separates Verfahren und kein Bestandteil der Sektoruntersuchung, auch wenn sie eines der im Abschlussbericht festgestellten Probleme aufgreift.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 6. Juni 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland