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Kartellstrafe: Kommission verhängt 72 Millionen Euro Geldbuße gegen Kfz-Starterbatterie-Hersteller und Fachverband

  • Pressemitteilung
  • 15. Dezember 2025
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 9 Min

Die Europäische Kommission hat gegen die drei Hersteller von Kfz-Starterbatterien Exide, FET (einschließlich seines Vorgängers Elettra) und Rombat sowie gegen den Fachverband EUROBAT Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 72 Millionen Euro verhängt, weil sie zusammen mit Clarios (ehemals JC Autobatterie) unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften an einem langjährigen Kartell im Bereich Kfz-Starterbatterien beteiligt waren. Dieses Kartell schränkte den Wettbewerb ein und könnte zu höheren Preisen für die Herstellung von Pkw und Lkw in Europa geführt haben.

Keine Duldung von Preisabsprachen oder Kartellen 

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel sagte dazu: „Heute haben wir gegen drei Hersteller von Kfz-Starterbatterien und ihren Fachverband eine Geldbuße verhängt, weil sie sich unter Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften hinsichtlich der Einführung eines Aufschlags für den Verkauf ihrer Batterien abgestimmt haben. Mit anderen Worten, sie sprachen den Preis ab. Wir dulden keinerlei Preisabsprachen oder Kartelle jeglicher Art. Es ist unsere Pflicht, dafür zu sorgen, dass unsere Bürgerinnen und Bürger und unsere Unternehmen, einschließlich der europäischen Automobilhersteller, auf Lieferanten zählen können, die fair handeln und die Wettbewerbsregeln einhalten. Mit diesem Beschluss erinnern wir auch die Wirtschaftsverbände daran, dass sie ihre Stellung als Vertreter der Industrie nicht dazu nutzen dürfen, wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen ihren Mitgliedern zu erleichtern.“

Gegen Clarios wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Parallel dazu hat die Kommission das Verfahren gegen den Starterbatteriehersteller Banner und den Dienstleister Kellen eingestellt.

Die Zuwiderhandlung

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die vier Hersteller Clarios, Exide, FET und Rombat über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren zusammen mit EUROBAT wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen und sich bei Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Starterbatterien an Automobilhersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abgestimmt haben. Kfz-Starterbatterien kommen in erster Linie in Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor wie Pkw oder Lkw zum Einsatz. Blei ist das wichtigste Eingangsmaterial und der größte Kostenfaktor bei diesen Batterien, und die Batteriehersteller zahlen den Lieferanten einen Aufschlag für die Beschaffung von Blei der erforderlichen Qualität.

Die Kommission stellte fest, dass die vier Hersteller mit Unterstützung des Fachverbands EUROBAT vereinbarten, auf der Grundlage ihres Einkaufspreises für Blei berechnete Aufschläge (die sogenannten EUROBAT-Aufschläge) einzuführen und im Branchenmagazin Metal Bulletin zu veröffentlichen. Sie vereinbarten ferner, diese Aufschläge bei den Preisverhandlungen mit ihren jeweiligen Abnehmern, z. B. Herstellern von Pkw und Lkw, zu verwenden, um sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Aufpreise auf einem höheren Niveau gehalten wurde, als es ohne eine solche Vereinbarung der Fall gewesen wäre.

Im Allgemeinen ist ein Aufschlag ein zulässiges Instrument, das von Lieferanten verwendet wird, um Änderungen der Rohstoffkosten bei den Produktpreisen Rechnung zu tragen, sodass sie das damit verbundene Kostenrisiko an die Kunden weitergeben können. Es ist jedoch eindeutig rechtswidrig, wenn Lieferanten geheime Absprachen treffen, um einen solchen Aufschlag als branchenweite Norm einzuführen und zu verwenden.

Die folgende Tabelle zeigt die Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung:

UnternehmenDauerAnzahl der Jahre
Clarios1. Juli 2005 bis 26. September 201712,23
FET (einschließlich seines Vorgängers Elettra)1. Juli 2005 bis 31. Dezember 201712,5
Rombat1. Juli 2005 bis 31. Dezember 201712,5
Exide1. Juli 2005 bis 31. Dezember 201712,5
EUROBAT1. Juli 2005 bis 31. Dezember 201712,5

 

In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass das Verhalten der vier Hersteller von Kfz-Starterbatterien und das Verhalten von EUROBAT eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, die eine bezweckte Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellt. Nach den genannten Rechtsvorschriften sind Vereinbarungen und Geschäftspraktiken, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verhindern oder einschränken können, verboten.

Geldbußen

Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 bestimmt.  

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen trug die Kommission verschiedenen Elementen Rechnung, darunter der durchschnittliche Jahresumsatz, den die Hersteller im EWR mit dem Verkauf von Kfz-Starterbatterien an Automobilhersteller sowie an deren Vertragswerkstätten erzielten. Ferner berücksichtigte sie die Dauer, die Schwere und die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung sowie die Marktanteile der betroffenen Unternehmen auf dem EWR-Markt.

Clarios (einschließlich seiner Muttergesellschaften Johnson Controls International PLC und Johnson Controls, Inc.) arbeitete im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2006 mit der Kommission zusammen. So wurde dem Unternehmen ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt, weil es die Kommission über die Existenz des Kartells informierte. Da FET (einschließlich einer seiner Muttergesellschaften, Resonac) und Rombat (einschließlich seiner Muttergesellschaft Metair) im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammenarbeiteten, wurde ihre Geldbuße um 50 Prozent bzw. 30 Prozent ermäßigt.

Die gegen das Unternehmen Dofin, das eine zeitlang die Muttergesellschaft von Elettra war, verhängte Geldbuße wurde auf 0 Euro herabgesetzt, da das Unternehmen derzeit nicht wirtschaftlich tätig ist und keinen Umsatz erzielt. Die gegen EUROBAT wegen seiner Vermittlerrolle verhängte Geldbuße wird auf einen Pauschalbetrag von 125 000 Euro festgesetzt. Der Umstand, dass gegen EUROBAT ebenso wie gegen seine Mitglieder eine Geldbuße verhängt wird, ist ein wichtiges Signal dafür, dass die Wirtschaftsverbände dafür sorgen müssen, dass sie keine Verhaltensweisen oder Kontakte zwischen ihren Mitgliedern fördern, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen.

Mehrere Unternehmen machten nach Randnummer 35 der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 geltend, dass sie die Geldbuße nicht zahlen könnten. Die Kommission hat die finanzielle Lage der einzelnen Antragsteller sorgfältig und objektiv geprüft und einem der betroffenen Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt. Darüber hinaus räumte die Kommission nach eigenem Ermessen mehreren Unternehmen die Möglichkeit ein, ihre Geldbuße in einer Reihe vorab festgelegter jährlicher Tranchen zu zahlen.

Gegen die einzelnen Unternehmen und EUROBAT wurden folgende Geldbußen verhängt:

 Unternehmen Geldbuße
 Clarios 0 Euro 
 FET 6,11 Millionen Euro 
  • davon gesamtschuldnerisch mit Resonac
 5,366 Millionen Euro 
 Elettra (Vorgänger von FET) 15,594 Millionen Euro 
  • davon gesamtschuldnerisch mit Dofin
 0 Euro
 Rombat 20,218 Millionen Euro 
  • davon gesamtschuldnerisch mit Metair
 11,557 Millionen Euro 
 Exide 30 Millionen Euro 
 EUROBAT 125 000 Euro 

Hintergrund

Starterbatterien versorgen den Anlasser, der in Fahrzeugen mit herkömmlichem Verbrennungsmotor zum Starten des Motors eingesetzt wird, mit elektrischem Strom. Außerdem versorgen sie die Elektrobauteile der Fahrzeuge mit Strom.

Bei allen Arten von Starterbatterien ist Blei das wichtigste Eingangsmaterial und der größte Kostenfaktor. Für die Verwendung in Starterbatterien für Kraftfahrzeuge muss das Blei reiner sein als das üblicherweise an der Londoner Metallbörse gehandelte Blei und zudem bestimmte Zusatzstoffe aufweisen. Hersteller von Kfz-Starterbatterien zahlen ihren Bleilieferanten einen Aufschlag für die Beschaffung von Blei mit den benötigten Eigenschaften.

Bei dem Kartellfall geht es um Starterbatterien, die zur Nutzung i) in neuen Pkw und ii) als Ersatzteile (allerdings nur bei Verkäufen über die autorisierten Reparaturwerkstätten der Automobilhersteller) an Automobilhersteller im EWR verkauft wurden.

Die Untersuchung der Kommission begann am 26. September 2017, nachdem Johnson Controls International PLC, einschließlich seiner Tochtergesellschaft Clarios (ehemals JC Autobatterie), einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2006 gestellt hatte. Resonac (und seine Tochtergesellschaft FET) sowie Metair (und seine Tochtergesellschaft Rombat) stellten Anträge auf Kronzeugenbehandlung, nachdem die Kommission Auskunftsverlangen versandt hatte.

Am 30. November 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an fünf Hersteller von Kfz-Starterbatterien sowie an EUROBAT und den Dienstleister Kellen. Die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gingen im März und April 2024 ein. Im Anschluss an die Prüfung der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die mündliche Anhörung hat die Kommission beschlossen, das Verfahren gegen den Starterbatterie-Hersteller Banner und den Dienstleister Kellen einzustellen.

Nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Vereinbarungen und Geschäftspraktiken, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, verboten. Die Durchführung des Artikels 101 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Geldbußen für Unternehmen, die gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen haben, fließen in den Gesamthaushalt der EU. Diese Einnahmen sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler.

Die Kronzeugenregelung

Die Kronzeugenregelung der Kommission gibt den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beteiligung an einem Kartell offenzulegen und während einer Untersuchung mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Einem an einem Kartell beteiligten Unternehmen, das als Kronzeuge mit der Kommission zusammenarbeitet, kann eine unter Umständen hohe Geldbuße vollständig oder teilweise erlassen werden. Weitere Informationen über die Kronzeugenregelung der Kommission finden Sie hier.

Zahlungsunfähigkeit

Nach Randnummer 35 der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission bewertet die finanzielle Lage des betreffenden Antragstellers eingehend auf der Grundlage seiner jüngsten Jahresabschlüsse, Prognosen für das laufende und die kommenden Jahre sowie Kennzahlen, die unter anderem seine Finanzkraft, Rentabilität, Zahlungsfähigkeit und Liquidität messen.

Instrument für Hinweisgeber

Die Europäische Kommission hat ein Instrument eingerichtet, über das Einzelpersonen oder Unternehmen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes Kommunikationssystem mit Verschlüsselung gewahrt, über das Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.

Schadensersatzklagen

Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 sind Beschlüsse der Kommission in Verfahren vor nationalen Gerichten ein verbindlicher Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Unternehmen eine Geldbuße verhängt hat, kann von nationalen Gerichten Schadensersatz zuerkannt werden, wobei die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht mindernd angerechnet wird.

Durch die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen ist es für Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen einfacher geworden, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie ein praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs sind hier abrufbar.

Weitere Informationen

Vollständige Pressemitteilung 

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40545 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik „Antitrust & Cartels“.

Pressekontakt: Martha Schillmöller, Tel.: +49 30 2280-2200. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Bitte beachten Sie: Bei der Übersetzung von Pressemitteilungen aus der Originalfassung kommt auch Maschinenübersetzung zum Einsatz. Die Versionen in der Originalsprache finden Sie immer hier.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
15. Dezember 2025
Autor
Vertretung in Deutschland