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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 6. März 2017
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 3 Min

Kommission genehmigt Beihilfen für Kernkraftwerk Paks II in Ungarn

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die finanzielle Unterstützung für den Bau zweier neuer Kernreaktoren in Paks (Paks II) durch Ungarn staatliche Beihilfen enthält. Sie hat die Unterstützung auf der Grundlage der...

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(06.03.2017) - Die für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissarin Margrethe Vestager stellte fest: „Ungarn hat beschlossen, in den Bau des Kernkraftwerks Paks II zu investieren, wozu das Land nach den EU-Verträgen berechtigt ist. Aufgabe der Kommission ist es sicherzustellen, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Energiemarkt infolge der staatlichen Unterstützung auf ein Minimum begrenzt werden. Während unserer Prüfung hat die ungarische Regierung wesentliche Verpflichtungszusagen gemacht, sodass die Kommission die Investition nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigen konnte.“

Ungarn plant eine Investitionsbeihilfe für den Bau zweier neuer Reaktoren auf dem Paks-Gelände in Ungarn. Dadurch sollen die derzeit in Betrieb befindlichen vier Reaktoren auf dem Paks-Gelände, die in den 80er Jahren gebaut wurden und zurzeit rund 50 Prozent der inländischen Stromproduktion Ungarns gewährleisten, ersetzt werden. Ungarn zufolge ist der Bau von Paks II notwendig, um vom Netz genommene Kapazitäten zu ersetzen und den Bedarf an neuen Erzeugungskapazitäten zu decken.

Den EU-Verträgen zufolge können die Mitgliedstaaten ihren Energiemix frei bestimmen und nach eigenem Ermessen in Kerntechnologie investieren. Für den Fall, dass die Unterstützung von Unternehmen mit öffentlichen Mitteln erfolgt, hat die Kommission die Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt wahren sollen.

Die beihilferechtliche Untersuchung der Kommission ergab, dass Ungarn eine niedrigere Rendite auf seine Investition akzeptieren würde als ein privater Kapitalgeber. Die Investition umfasst folglich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diesen Vorschriften zufolge kann eine staatliche Beihilfe nur dann genehmigt werden, wenn sie auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß beschränkt und angemessen ist.

Ungarn hat nachgewiesen, dass die Maßnahme keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen auf dem ungarischen Energiemarkt bewirkt. Zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen machte Ungarn insbesondere eine Reihe wesentlicher Verpflichtungszusagen:

a) Um eine Überkompensierung des Betreibers von Paks II zu vermeiden, werden alle mit Paks II erzielten Gewinne dafür eingesetzt, um den Investitionsbetrag an Ungarn zurückzuzahlen oder um die normalen Betriebskosten von Paks II zu decken. Die Gewinne dürfen nicht für die Reinvestition in den Bau oder für den Erwerb zusätzlicher Erzeugungskapazität verwendet werden.

b) Um eine Marktkonzentration zu vermeiden, wird Paks II funktional und rechtlich vom Betreiber des Paks-Kernkraftwerks (derzeit die MVM -Gruppe) sowie seinen etwaigen Nachfolgern oder sonstigen in Staatseigentum stehenden Energieunternehmen getrennt sein.

c) Um Marktliquidität zu gewährleisten, wird Paks II mindestens 30 Prozent seiner gesamten Stromerzeugung an die offene Strombörse verkaufen. Der verbleibende Teil der Gesamtstromerzeugung von Paks II wird von dem Kraftwerk zu objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen im Wege von Auktionen verkauft.

Auf der Grundlage der obigen Erwägungen hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt, da die Höhe der Beihilfe begrenzt und den verfolgten Zielen angemessen ist, wobei die durch die staatliche Unterstützung verursachte Wettbewerbsverzerrung möglichst gering gehalten wird.

Hintergrund

In Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag heißt es, die Mitgliedstaaten haben „die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“.

Im Mai 2015 meldete Ungarn seine geplante Investition in den Bau beider Kernreaktoren (VVER 1200 (V491)) auf dem Gelände in Paks bei der Europäischen Kommission zwecks Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften an. Ungarn meldete die Maßnahme an, um Rechtssicherheit zu erlangen und führte aus, das Vorhaben umfasse keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV, da die Maßnahme von einem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer unter ähnlichen Bedingungen durchgeführt werden könne. Die Kommission leitete im November 2015 eine eingehende beihilferechtliche Untersuchung ein.

Gesondert davon schloss die Kommission im November 2016 das Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ab, das die Vereinbarkeit des Vorhabens zum Kernkraftwerk Paks II mit den EU-Auftragsvergabevorschriften betraf.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.38454 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
6. März 2017
Autor
Vertretung in Deutschland