Der heutige Beschluss der Kommission stützt sich auf eine Grundsatzvereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, am 7. März 2018 erzielt hatten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Seit August 2014 wird diese Förderung durch die EEG-Umlage finanziert, die von allen Stromverbrauchern erhoben wird, auch wenn diese ihren eigenen Strom erzeugen (Eigenversorger). Deutschland ermäßigt jedoch die EEG-Umlage, wenn die Eigenversorgung durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgt.
Die Kommission hat diese Fördermaßnahme anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 geprüft. Nach diesen Bestimmungen ist die Förderung von KWK-Anlagen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Förderung notwendig ist, um die Investition zu mobilisieren, und nicht zu einer Überkompensation führt.
Die deutsche Förderregelung berücksichtigt mehrere Kriterien, die die Rentabilität der Eigenversorgung beeinflussen: die Stromintensität der Branche (gemäß den Leitlinien), die installierte Stromerzeugungskapazität und die Zahl der Betriebsstunden der Anlage. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden in der Regelung mehrere Anlagenkategorien definiert und eine angemessene Verringerung der EEG-Umlage gewährt.
Für Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt, nach dem die EEG-Umlage bis 2017 jährlich erhöht wurde. Auf der Grundlage der heute genehmigten Maßnahme wird im Einklang mit den Leitlinien für ein weiteres Jahr (2018) eine Übergangsregelung gelten, bevor die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben wird.
Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass die deutsche Förderregelung mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht, da sie eine Überkompensation der Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verhindern soll und beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.
Hintergrund
Im Jahr 2014 genehmigte die Kommission Ermäßigungen der EEG-Umlage für KWK-Eigenversorgungsanlagen während eines Übergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2017). Deutschland hatte damals zugesagt, die Ermäßigungen für den Zeitraum nach 2018 erneut anzumelden und sicherzustellen, dass diese mit den Beihilfenvorschriften im Einklang stehen. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.49522 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter „ State Aid Weekly e-News“.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 1. August 2018
- Autor
- Vertretung in Deutschland