(24.10.2016) – Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „KWK-Anlagen erzeugen nicht nur Strom, sondern ermöglichen auch die Nutzung der dabei erzeugten Wärme. Die von uns heute genehmigte deutsche Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung kann einen wichtigen Beitrag zu den Energie- und Klimazielen der EU leisten. Sie verbessert die Integration der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in den Markt und hält die den Kunden berechneten Strompreise niedrig. Wir müssen jedoch eingehend prüfen, wie sich die bestimmten Verbrauchern gewährten Ermäßigungen der Umlage, mit der die Regelung finanziert wird, auf den Wettbewerb auswirken.“
Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016) sieht staatliche Beihilfen für die Betreiber neuer und modernisierter hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor, sofern diese ihre Anlagen nicht mit Stein- und Braunkohle betreiben. Gefördert werden ferner der Neu- und der Ausbau von energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältenetzen (dabei handelt es sich um häufig in Städten gebaute Rohrleitungen, mit denen die Wärme/Kälte zu den Endverbrauchern transportiert wird), sowie der Bau und die Nachrüstung von Wärme- und Kältespeichern.
Die Prüfung der Kommission ergab, dass diese Förderung die Integration der Kraft-Wärme-Kopplung in den Strommarkt verbessert und mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, im Einklang steht:
- Die Betreiber der Anlagen werden ihren Strom auf dem Markt anbieten müssen und die Förderung in Form eines zum Marktpreis hinzukommenden festen Zuschlags erhalten.
- Die Maßnahme bietet den Betreibern von KWK-Anlagen einen Anreiz, ihre Anlagen dann zu betreiben, wenn sie benötigt werden, d. h. wenn die Stromnachfrage besonders hoch ist. Da die Betreiber den festen Zuschlag nur für eine begrenzte Zahl von Betriebsstunden (sogenannte Volllast-Betriebsstunden) erhalten, liegt es in ihrem Interesse, ihre Anlagen zu betreiben, wenn der Marktpreis besonders hoch ist. Im Einklang mit den Leitlinien erhalten KWK-Anlagen keine Förderung, wenn die Strompreise negativ sind, das heißt wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt.
- Die Kosteneffizienz der KWK-Förderung wird darüber hinaus durch Ausschreibungen gewährleistet, mit denen die Fördermittel neuen KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 50 Megawatt (MW) zugewiesen werden. KWK-Anlagen mit einer installierten Kapazität von mehr als 50 MW werden die im KWKG 2016 festgesetzten Zuschläge erhalten, da die Ausschreibungen bei Teilnahme größerer Anlagen möglicherweise nicht mehr durch den Wettbewerb bestimmt würden. So wird vermieden, dass eine begrenzte Anzahl großer Anbieter, die in der Lage wären, die gesamte Ausschreibungskapazität abzudecken, durch ein strategisches Bietverhalten die Preise in die Höhe treiben und kleinere Lieferanten vom Wettbewerb ausschließen könnte.
- KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Die Maßnahme ermöglicht die Förderung von Speichern für die erzeugte Wärme, aus denen sie bei Bedarf entnommen wird, und erhöht damit die Fähigkeit von KWK-Anlagen, auf die Stromnachfrage zu reagieren.
- Fernwärme/Fernkälte, d. h. die Übertragung zentral erzeugter Wärme/Kälte zu den Endverbrauchern, ist ein Bereich, in dem die Kraft-Wärme-Kopplung besonders energieeffizient sein kann. Die Maßnahme sieht eine Förderung für den Neu- oder den Ausbau von Fernwärme- und Fernkältenetzen vor. Im Einklang mit den Leitlinien ist sie auf Netze beschränkt, die vor allem mit KWK-Wärme, erneuerbarer Wärme oder industrieller Abwärme gespeist werden.
Das KWKG 2016 sieht auch staatliche Beihilfen für bestehende gasbetriebene hocheffiziente KWK-Anlagen vor, die für Fernwärmezwecke eingesetzt werden. Deutschland hat aufgezeigt, dass diese Anlagen ihre Produktion ohne die beschränkte Förderung aufgrund ihrer höheren Produktionskosten und der niedrigen Strompreise einstellen würden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission festgestellt, dass die Förderung angemessen und erforderlich ist, um eine erhebliche Steigerung der CO2-Emissionen in Deutschland zu verhindern, und dass sie mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Einklang steht.
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung zu Energieeffizienz und niedrigeren CO2-Emissionen beitragen und eine bessere Integration von KWK-Strom in den Strommarkt bewirken wird. Etwaige durch die staatliche Förderung bedingte Wettbewerbsverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass ein Teil der Förderung über Ausschreibungen zugewiesen wird.
Zu dieser Regelung gibt es einen detaillierten Evaluierungsplan für die Beurteilung ihrer Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden der Kommission bis Dezember 2021 vorgelegt werden.
Eingehende Prüfung der Umlageermäßigungen für bestimmte Kunden
Die Maßnahme wird durch eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert, die von den Netzbetreibern als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben wird. Im Jahr 2016 beläuft sich die KWK-Umlage auf 0,445 Cent/kWh. Das KWKG 2016 sieht Ermäßigungen für Verbraucher mit hohem Jahresverbrauch und für energieintensive Industrieunternehmen vor. Diese Ermäßigungen verringern die Last, die diese Verbraucher normalerweise tragen müssten und stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften dar.
Die Kommission wird nun eingehender untersuchen, ob diese Ermäßigungen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Sie wird insbesondere prüfen, ob Ermäßigungen der KWK-Umlage möglicherweise zur Gewährleistung tragfähiger Finanzierungen von KWK-Förderregelungen erforderlich sind. Was die Umlagen zur Finanzierung von Förderregelungen für erneuerbare Energien betrifft, sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 unter bestimmten Voraussetzungen Ermäßigungen für bestimmte Verbraucher zulässig, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Die Kommission wird der Frage nachgehen, ob ähnliche Gründe auch für die KWK-Umlage gelten könnten. Ferner wird sie sorgfältig prüfen, ob die im KWKG 2016 vorgesehenen Ermäßigungen der KWK-Umlage angemessen sind, und wie sie sich auf den Wettbewerb auswirken.
Die Einleitung eines Prüfverfahrens lässt keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zu. Deutschland und Beteiligte erhalten dadurch Gelegenheit, zu der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen und Informationen vorzulegen, die zu einem besseren Verständnis der Auswirkungen der Ermäßigungen auf den Wettbewerb beitragen können.
Hintergrund
Im Jahr 2002 stellte die Kommission fest, dass das deutsche Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung aus dem Jahr 2000 keine Beihilfe beinhaltete (Beihilfesache NN68/2000). Die angemeldete Beihilferegelung unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht vom KWK-Gesetz aus dem Jahr 2000. So wird die Förderregelung 2016 durch eine vom Staat auferlegte Umlage finanziert. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die angemeldete KWK-Förderregelung aus dem Jahr 2016 staatliche Beihilfen beinhaltet.
Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.42393 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 24. Oktober 2016
- Autor
- Vertretung in Deutschland