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Vertretung in Deutschland
Presseartikel15. Januar 2018Vertretung in Deutschland

Kommission genehmigt polnische Beihilfe für Schiffbau und prüft Pauschalsteuer für Werften

Die Europäische Kommission hat eine Investitionsbeihilferegelung Polens für im Schiffbau tätige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme wird sowohl Neuinvestitionen als auch die regionale...

Fischereinetz

Mit der regionalen Investitionsbeihilferegelung sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefördert werden, die im polnischen Pommern und Westpommern im Schiffbau tätig sind. Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen, Zinsvergütungen und Garantien gewährt werden. Die Gesamtmittelausstattung beläuft sich auf rund 77 Mio. PLN (rund 18 Mio. Euro).

Pommern und Westpommern kommen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Regionalbeihilfen in Betracht.

Die Kommission hat die Maßnahme anhand der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 geprüft, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung in weniger entwickelten Gebieten der EU unterstützen und die regionale Kohäsion im Binnenmarkt fördern können.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe Neuinvestitionen zur Modernisierung einer Branche fördern wird, die für die lokale Wirtschaft seit jeher sehr wichtig ist. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. Daher gelangte sie zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die regionale Entwicklung etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen eindeutig überwiegen.

Steuerliche Vergünstigung für polnische Werften

Im September 2016 verabschiedete Polen ein Gesetz, das in Polen tätigen Werften die Möglichkeit bietet, anstelle der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer eine Pauschalsteuer von einem Prozent für Umsätze aus dem Bau bzw. Umbau von Schiffen zu entrichten.

In diesem Fall zahlen Werften weniger Steuern als bei Anwendung der normalen Körperschaftsteuer (19 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens) oder Einkommensteuer (18 bzw. 32 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens bei natürlichen Personen bzw. 19 Prozent bei Unternehmern). Darüber hinaus wird die Pauschalsteuer erst dann fällig, wenn der Bau bzw. Umbau eines Schiffes abgeschlossen ist.

Nachdem Polen die Maßnahme im Dezember 2016 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet hatte, begann die Kommission mit der Untersuchung der geplanten Steuervergünstigung für Werften. Die Kommission stellt das Recht Polens, über sein Steuersystem zu entscheiden, nicht infrage. Gemäß dem EU-Vertrag muss sie jedoch prüfen, ob das Steuersystem mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist und keine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen bewirkt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass die geplante pauschale Umsatzsteuer eine sogenannte Betriebsbeihilfe darstellt, bei der Werften durch Einsatz öffentlicher Mittel von Kosten befreit werden, die sie ansonsten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit tragen müssten. Betriebsbeihilfen sind nach den EU-Beihilfevorschriften grundsätzlich nicht zulässig, da sie den Leistungswettbewerb verfälschen, ohne dabei einem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse zu dienen. Im vorliegenden Fall befürchtet die Kommission, dass nicht für die polnische Steuerregelung infrage kommende Werften in der EU durch die Beihilfe benachteiligt würden. Darüber hinaus scheint die Beihilfe nicht erforderlich zu sein, da es in Polen Werften gibt, die aus eigener Kraft auf dem Markt bestehen können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Polen keine Maßnahmen zugunsten des Schiffbaus ergreifen kann. Bestimmte Arten von Beihilfen, wie etwa Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation oder Regionalbeihilfen, sind nach den EU-Beihilfevorschriften zulässig, da sie als wirksamer und weniger wettbewerbsverfälschend gelten als Betriebsbeihilfen. Dies ist der Fall bei den polnischen Investitionsbeihilfen für KMU im Schiffbau, die heute von der Kommission genehmigt wurden (siehe oben). Die geplante pauschale Umsatzsteuer scheint jedoch nicht zu diesen Beihilfearten zu zählen.

Die Kommission wird die Sache nun weiter prüfen, um festzustellen, ob sich ihre ursprünglichen Bedenken bestätigen. Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrundinformationen

In der Vergangenheit waren Beihilfen für den Schiffbau Gegenstand spezifischer EU-Vorschriften, die in den Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau zu finden waren. 2011 kündigte die Kommission ihre Absicht an, die Unterschiede zwischen den für den Schiffbau und den für andere Industriezweige geltenden Vorschriften zu beseitigen. Folglich liefen die Rahmenbestimmungen für den Schiffbau am 30. Juni 2014 aus. Die geplante pauschale Umsatzsteuer scheint nicht in den Anwendungsbereich anderer spezifischer EU-Vorschriften oder -Leitlinien für staatliche Beihilfen zu fallen. Daher prüft die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des AEUV.

Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Beihilferegister unter der Nummer der Wettbewerbssache – SA.47690 (Investitionsbeihilfen für KMU im Schiffbausektor) bzw. SA.46981 (Steuervergünstigungen für Werften) – veröffentlicht.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail )oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
15. Januar 2018
Autor
Vertretung in Deutschland