(26.06.2017) – Die Europäische Zentralbank (EZB) hatte in ihrer Eigenschaft als Bankenaufsichtsbehörde am 23. Juni 2017 erklärt, dass die Banca Popolare di Vicenza (BPVI) und die Venezianische Banca in Schieflage seien. Die für die Abwicklung von Krisenbanken zuständige Behörde der europäischen Bankenunion, der einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), entschied, eine Abwicklung sei im öffentlichen Interesse nicht gerechtfertigt.
Das EU-Recht sieht vor, dass unter diesen Umständen nationale Insolvenzvorschriften gelten und es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, das Institut im Rahmen des nationalen Insolvenzrechts aufzulösen. In diesem Zusammenhang gelten die EU-Beihilferegelungen, insbesondere die Bankenmitteilung aus dem Jahr 2013, wonach Aktionäre und nachrangige Anleihegläubiger vollständig zu den Kosten beitragen (so genannte „Lastenteilung“) und Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden. Vorrangige Anleihegläubiger müssen nicht dazu beitragen. Die Einleger bleiben im Einklang mit den EU-Vorschriften voll geschützt.
Weitere Informationen:
Erklärung der Europäischen Zentralbank
Erklärung des einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB)
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 26. Juni 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland