Außerdem wird sie Einrichtungen des Katastrophen- und Krisenmanagements auf Unionsebene wie diejenigen im Rahmen der EU-Gesundheitsunion und des EU-Katastrophenschutzverfahrens stärken.
Nach Inkrafttreten der Maßnahme werden die Kommission und andere EU-Agenturen und -Stellen mehrwertsteuerfreie Güter und Dienstleistungen einführen und erwerben dürfen, wenn diese anschließend im Rahmen einer Notfallmaßnahme der EU etwa an die Mitgliedstaaten oder Dritte wie nationale Behörden oder Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, nationale Gesundheitsbehörden oder Behörden der Katastrophenhilfe) verteilt werden. Zu den Gütern und Dienstleistungen, die unter die vorgeschlagene Regelung fallen, zählen beispielsweise:
- Diagnosetests und Testmaterialien sowie Laborausrüstung
- persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe, Atemschutzgeräte, Masken, Schutzkittel sowie Desinfektionsmittel und -materialien
- Zelte, Feldbetten, Kleidung und Lebensmittel
- Such- und Rettungsausrüstung, Sandsäcke, Rettungswesten und Schlauchboote
- antimikrobielle Mittel und Antibiotika, Gegenmittel für chemische Bedrohungen, Behandlungen bei Strahlungsschäden, Antitoxine, Jodtabletten
- Blutprodukte und Antikörper
- Strahlungsmessgeräte
- Entwicklung, Herstellung und Beschaffung notwendiger Produkte, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, strategische Bevorratung von Produkten pharmazeutische Zulassungen, Quarantäneeinrichtungen, klinische Studien, Desinfektion von Räumlichkeiten
Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Die COVID-19-Pandemie hat uns gelehrt, dass diese Art von Krisen vielschichtig ist und weitreichende Auswirkungen auf unsere Gesellschaften hat. Eine rasche und effiziente Reaktion ist von zentraler Bedeutung, und wir müssen jetzt die bestmöglichen Antworten finden, um uns auf ähnliche Situationen in der Zukunft vorzubereiten. Der heutige Vorschlag dient dem Ziel der EU, auf Krisen und Notlagen in der EU zu reagieren. Er stellt außerdem sicher, dass die auf EU-Ebene ergriffenen Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und zur Unterstützung der Erholung maximale finanzielle Wirkung entfalten.“
Nächste Schritte
Der Legislativvorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Annahme vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 an.
Hintergrund
Die Coronavirus-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie wichtig eine kohärente, entschlossene und zentrale Vorbereitung und Reaktion auf EU-Ebene in Krisenzeiten sind. Die Kommission unter Präsidentin von der Leyen hat im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie bereits Pläne für eine bessere Vorsorge und ein besseres Management bei grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen umrissen und die Bausteine einer stärkeren Europäischen Gesundheitsunion vorgestellt. Gleichzeitig hat sie vorgeschlagen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens zu stärken, damit diese künftig besser auf natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen reagieren können. So kündigte die Kommission beispielsweise im Rahmen der neuen Europäischen Gesundheitsunion die Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) an, die im Fall einer medizinischen Notlage rasch die fortschrittlichsten medizinischen und sonstigen Maßnahmen ergreifen soll, wobei sie die gesamte Wertschöpfungskette von der Konzipierung bis zur Verteilung und Nutzung abdeckt.
Die EU hat in den Bereichen Steuern und Zoll bereits Maßnahmen ergriffen, um die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie und die anschließende Erholung zu unterstützen. Im April 2020 vereinbarte sie, Einfuhren von Masken und anderen Schutzausrüstungen, die für die Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind, von Zollgebühren und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Befreiung gilt nach wie vor und soll außerdem verlängert werden. Im Dezember 2020 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission auf eine neue befristete Mehrwertsteuerbefreiung von an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen abgegebenen Impfstoffen und Tests sowie von eng damit verbundenen Dienstleistungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.
Weitere Informationen:
Kommission schlägt vor, von der EU in Krisenzeiten bereitgestellten essenziellen Gütern und Dienstleistungen von der Steuer zu befreien
Reaktion auf COVID-19 in den Bereichen Steuern und Zoll
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Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 12. April 2021
- Autor
- Vertretung in Deutschland