Nach Artikel 5 des Austrittsabkommens müssen die Europäische Union und das Vereinigte Königreich alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten. Beide Parteien sind an die Verpflichtung gebunden, sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem Austrittsabkommen ergeben, nach Treu und Glauben zu unterstützen.
Am 9. September 2020 legte die Regierung des Vereinigten Königreichs eine Gesetzesvorlage („United Kingdom Internal Market Bill“) vor, die im Falle ihrer Annahme eklatant gegen das Protokoll zu Irland/Nordirland verstoßen würde, indem sie es den Behörden des Vereinigten Königreichs ermöglichen würde, die Rechtswirkung der materiellrechtlichen Bestimmungen des Protokolls im Austrittsabkommen außer Acht zu lassen. Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs haben diesen Verstoß förmlich anerkannt und erklärt, dass diese Vorgehensweise es der Regierung ermöglichen soll, dauerhaft von den Verpflichtungen aus dem Protokoll abzuweichen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat es trotz zahlreicher Aufforderungen der Europäischen Union unterlassen, die strittigen Teile des Gesetzentwurfs zurückzuziehen.
Damit hat das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtung gemäß Artikel 5 des Austrittsabkommens, nach Treu und Glauben zu handeln, verstoßen. Darüber hinaus hat das Land einen Prozess eingeleitet, der – sollte der Gesetzentwurf angenommen werden – die Umsetzung des Austrittsabkommens erheblich beeinträchtigen würde. Im Einklang mit den Bestimmungen des Austrittsabkommens hat die Kommission daher heute das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Nächste Schritte
Das Vereinigte Königreich hat bis Ende dieses Monats Zeit, sich zu dem Aufforderungsschreiben zu äußern. Nach Prüfung der Antwort des Vereinigten Königreichs bzw. mangels einer Antwort kann die Kommission gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.
Hintergrund
Das Austrittsabkommen wurde sowohl von der EU als auch vom Vereinigten Königreich ratifiziert. Es trat am 1. Februar 2020 in Kraft und entfaltet völkerrechtliche Wirkungen.
Nach der Veröffentlichung der Vorlage für das „United Kingdom Internal Market Bill“ (Binnenmarktgesetz des Vereinigten Königreichs) durch die Regierung des Vereinigten Königreichs am 9. September 2020 hatte Kommissions-Vizepräsident Maroš Šefčovič die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der EU und des Vereinigten Königreichs gefordert, um die Regierung des Vereinigten Königreichs aufzufordern, ihre Absichten zu erläutern und auf die ernsten Bedenken der EU zu reagieren. Das Treffen fand am 10. September in London zwischen Michael Gove, Kanzler des Großherzogtums Lancaster, und Vizepräsident Šefčovič statt.
In der Sitzung erklärte Šefčovič, dass die Verabschiedung des Gesetzes einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen das Austrittsabkommen und das Völkerrecht darstellen würde. Er forderte die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, die strittigen Passagen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis Ende September, aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
In der dritten ordentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses am 28. September 2020 wiederholte Vizepräsident Šefčovič diese Aufforderung. Die Regierung des Vereinigten Königreichs bekräftigte bei dieser Gelegenheit ihre Absicht, den Gesetzentwurf weiterzuverfolgen.
Das Austrittsabkommen sieht vor, dass während des Übergangszeitraums auch in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Befugnisse der Kommission, die im Unionsrecht für das Vereinigte Königreich verankert sind, weitergelten.
Weitere Informationen:
Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen
Weitere Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 1. Oktober 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland