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Vertretung in Deutschland
Presseartikel19. Juli 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Kommission verklagt Ungarn wegen Asylpolitik vor dem EuGH

Die Europäische Kommission hat heute (Donnerstag) beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen, weil die Asyl- und Rückführungsvorschriften des Landes nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind. Die Kommission hat...

Im Dezember 2015 leitete die Kommission zunächst ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen asylrechtlicher Verstöße ein. Nach mehreren Kontakten auf administrativer und politischer Ebene und einem ergänzenden Aufforderungsschreiben übermittelte die Kommission im Dezember 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Nach Prüfung der Antwort der ungarischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass die meisten der vorgebrachten Bedenken immer noch nicht ausgeräumt sind. Daraufhin hat die Kommission nun beschlossen, zur letzten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens überzugehen und Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen.

Neues Vertragsverletzungsverfahren wegen der sogenannten „Stop Soros“-Gesetze

Mit den neuen ungarischen Rechtsvorschriften – den sogenannten „Stop Soros“-Gesetzen – wird jegliche Unterstützung, die von Personen im Namen nationaler, internationaler und nichtstaatlicher Organisationen für Personen geleistet wird, die in Ungarn Asyl oder einen Aufenthaltstitel beantragen möchten, unter Strafe gestellt.

Außerdem sehen die Gesetze auch Maßnahmen vor, die individuelle Freiheiten einschränken. So werden Personen, die nach diesen Rechtsvorschriften angeklagt sind, daran gehindert, sich den Transitzonen an den Grenzen Ungarns, in denen Asylbewerber festgehalten werden, zu nähern. Die Sanktionen reichen von einer vorübergehenden Inhaftierung bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Ausweisung aus dem Land. Darüber hinaus wurden über Verfassungsänderungen und die neuen Rechtsvorschriften neue Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen eingeführt. Demnach wird das Recht auf Asyl ausschließlich auf Personen beschränkt, die direkt von einem Ort, an dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, nach Ungarn kommen.

Nach Auffassung der Kommission werfen die neuen ungarischen Rechtsvorschriften wie folgt Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Recht auf:

  • Kriminalisierung von Tätigkeiten zur Unterstützung von Asyl- und Aufenthaltsanträgen: Die Kriminalisierung der Unterstützung von Personen, die einen Asyl- oder Aufenthaltsantrag stellen, und die damit verbundenen restriktiven Maßnahmen beschneiden das Recht von Asylbewerbern, mit einschlägigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zu kommunizieren und von diesen Unterstützung zu erhalten. Dies stellt einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie und die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen dar. Dieses Gesetz schränkt zudem die Ausübung der Freizügigkeitsrechte der EU-Bürger in unzulässiger Weise ein, ohne den Verfahrensgarantien oder den Rechten der betroffenen Personen gebührend Rechnung zu tragen. Somit verstößt es gegen Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gegen die Freizügigkeitsrichtlinie und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
  • Unzulässigkeit von Asylanträgen: Die Einführung neuer Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen, die nicht im EU-Recht vorgesehen sind, stellt einen Verstoß gegen die EU-Asylverfahrensrichtlinie dar. Überdies sieht das EU-Recht zwar die Möglichkeit vor, gemäß dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ und des „ersten Asylstaats“ Unzulässigkeitsgründe einzuführen, doch beschneiden die neuen Rechtsvorschriften und die Verfassungsänderung zum Asylrecht das Recht auf Asyl in einer Weise, die mit der Asylanerkennungsrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den EU-Verträgen, den EU-Rechtsvorschriften und der Charta der Grundrechte der EU nicht nachkommt. Die ungarischen Behörden haben zwei Monate Zeit, um auf die Bedenken der Kommission zu reagieren. Die Kommission ist bereit, die Behörden in Ungarn bei der Lösung des Problems zu unterstützen.

Am 25. Juni 2018 veröffentlichten die Kommission für Demokratie durch Recht („Venedig-Kommission“) des Europarats und das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE ihre gemeinsame Stellungnahme zu den neuen Rechtsvorschriften und der Verfassungsänderung. In ihrer Analyse kam sie zu dem Schluss, dass die untersuchten Bestimmungen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzen und aufgehoben werden sollten.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Migration und Asyl: Kommission unternimmt weitere Schritte im Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn

Allgemeine Informationen zu EU-Vertragsverletzungsverfahren

Pressemitteilung zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Dezember 2015

Pressemitteilung zum Stand des Vertragsverletzungsverfahrens im Mai 2017

Pressemitteilung zum Stand des Vertragsverletzungsverfahrens im Dezember 2017

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail )oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
19. Juli 2018
Autor
Vertretung in Deutschland