Nach Ansicht der Kommission gelten die zur Rückkehr verpflichteten Personen, die gezwungen sind, in den ungarischen Transitzonen zu bleiben, als de facto im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie inhaftiert. Die Kommission sieht in der Unterlassung der Bereitstellung von Nahrungsmitteln in einer derartigen Situation einen Verstoß gegen Artikel 16 der Rückführungsrichtlinie sowie Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die Kommission stellte Ungarn am 26. Juli 2019 ein Aufforderungsschreiben zu. Da die Bedenken der Kommission in der Antwort der ungarischen Regierung nicht berücksichtigt wurden, beschloss die Kommission angesichts der Dringlichkeit der Lage, Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und gab der Regierung einen Monat Zeit, darauf zu reagieren. Die Kommission fordert die ungarischen Behörden auf, die Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften innerhalb dieser Frist herbeizuführen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mehrfach einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen Ungarn verpflichtet wird, Lebensmittel für Personen bereitzustellen, die in den Transitzonen festgehalten werden. Im Juli 2018 erhob die Kommission vor dem Gerichtshof der EU Klage gegen Ungarn in einem Fall betreffend die Inhaftnahme von Asylbewerbern in den ungarischen Transitzonen. Die Rechtssache ist derzeit noch beim Gerichtshof anhängig.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 10 Oktober 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland