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Vertretung in Deutschland
Presseartikel20. Dezember 2016Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Kommission wirft Facebook vor, irreführende Angaben zur WhatsApp-Übernahme gemacht zu haben

Die Europäische Kommission wirft Facebook vor, im Rahmen der Prüfung der geplanten Übernahme von WhatsApp durch Facebook im Jahr 2014 falsche oder irreführende Angaben gemacht zu haben. Als die Kommission die geplante Übernahme von WhatsApp durch...

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(20.12.2016) – In der heute (Dienstag) versandten Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass entgegen der Aussagen und Stellungnahmen von Facebook während des Prüfverfahrens die technische Möglichkeit eines automatischen Abgleichs der Facebook-Nutzerprofile mit WhatsApp-Nutzerprofilen bereits im Jahr 2014 bestanden hat. Daher befürchtet die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt, dass Facebook der Kommission gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht und damit seine Verpflichtungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung verletzt hat.

Die Pflicht eines Unternehmens, in einem Prüfverfahren richtige und nicht irreführende Angaben zu machen, ist von entscheidender Bedeutung, damit die Kommission Zusammenschlüsse und Übernahmen wirksam prüfen kann. Anmeldungen und Auskunftsverlangen sind für die Kommission bei der Prüfung solcher Vorhaben die wichtigsten Informationsquellen. Angesichts der knappen Fristen im den Prüfverfahren ist es unerlässlich, dass die Kommission sich auf die Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlassen kann, unabhängig davon, ob diese Einfluss auf das Prüfergebnis haben oder nicht.

Nächste Schritte

Die laufende Prüfung ist darauf beschränkt, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zu bewerten. Da der Beschluss der Kommission vom Oktober 2014 über die Freigabe des Zusammenschlusses zwischen Facebook und WhatsApp auf einer Reihe von Faktoren beruht, die über die Möglichkeit des Abgleichs von Benutzerkonten hinausgehen, bleibt er in vollem Umfang wirksam und wird von der laufenden Prüfung nicht berührt. Auch mit verwandten Fragen der Privatsphäre, des Datenschutzes oder des Verbraucherschutzes steht die laufende Prüfung nicht in Zusammenhang.

Facebook hat nun bis zum 31. Januar 2017 Zeit, um zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung zu nehmen. Sollten sich die vorläufigen Bedenken der Kommission in diesem Fall bewahrheiten, könnte die Kommission (in Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der EU-Fusionskontrollverordnung) eine Geldbuße von bis zu einem Prozent des Umsatzes von Facebook verhängen.

Der Zusammenschluss zwischen Facebook und WhatsApp

Facebook informierte die Kommission im August 2014 über die geplante Übernahme von WhatsApp. Am 3. Oktober 2014 beschloss die Kommission die Freigabe der von Facebook geplanten Übernahme des Kommunikationsdienstleisters WhatsApp, der in den Bereichen soziale Netzwerke, Endkundenkommunikation und nicht suchgebundene Online-Werbedienste tätig ist.

Die Kommission hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die Märkte für i) Kommunikationsdienste für Endkunden, ii) soziale Netzwerke und iii) Online-Werbedienste geprüft.

Im Hinblick auf Kommunikationsdienste für Endkunden ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Facebook-Messenger und WhatsApp keine engen Wettbewerber sind und Verbraucher auch nach der Übernahme eine große Auswahl an alternativen Kommunikationsanwendungen haben werden. Zwar sind Kommunikationsanwendungen für Endkunden durch Netzwerkeffekte charakterisiert, doch die Prüfung hat ergeben, dass die Netzwerkeffekte in diesem Fall von zahlreichen Faktoren abgeschwächt werden.

Im Hinblick auf soziale Netzwerke ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass unabhängig von der genauen Abgrenzung des Markts für soziale Netzwerke und der Einschätzung, ob es sich bei WhatsApp um ein soziales Netzwerk handelt,die Unternehmen in keinem engen Wettbewerb zueinander stehen.

Im Hinblick auf Online-Werbung ist die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft, und zwar unabhängig davon, ob Facebook Werbung auf WhatsApp einführen würde und/oder WhatsApp-Nutzerdaten zu Werbezwecken sammeln würde. Dies liegt daran, dass neben Facebook zahlreiche andere Anbieter nach der Übernahme weiterhin gezielte Werbung anbieten würden, und dass ein großer Teil der Internetnutzerdaten, die für Werbezwecke verwendet werden können, nicht ausschließlich von Facebook kontrolliert wird.

Hintergrundinformationen zum Verfahren

Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

Mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission die Beteiligten auf schriftlichem Wege förmlich über ihre kartellrechtlichen Bedenken in Kenntnis. Die Unternehmen können dann die Akten der Kommission einsehen, schriftlich antworten und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu der jeweiligen Sache Stellung nehmen können.

Es gibt keine rechtsverbindliche Frist für den Abschluss einer solchen Prüfung. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung des Verteidigungsrechts ab.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
20. Dezember 2016
Autor
Vertretung in Deutschland