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Presseartikel25. Juni 2019Vertretung in Deutschland

Kommissionserklärung zum Urteil des EuGH zum polnischen Gesetz über das Oberste Gericht

Die Europäische Kommission hat das gestrige (Montag) Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum polnischen „Gesetz über das Oberste Gericht“ begrüßt.„ Es handelt sich um ein wichtiges Urteil, das die Unabhängigkeit der Justiz in Polen – und nicht nur...

Der Europäische Gerichtshof hatte gestern (Montag) entschieden, dass das polnische „Gesetz über das Oberste Gericht“, mit dem das Pensionsalter der Richter am Obersten Gericht herabgesetzt wird, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist und gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern und damit gegen die Unabhängigkeit der Justiz verstößt.

Als Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs hat die Europäische Kommission die folgende Erklärung abgegeben:

„Die Europäische Kommission nimmt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Kenntnis, das den Standpunkt der Kommission bestätigt.

Es handelt sich um ein wichtiges Urteil, das die Unabhängigkeit der Justiz in Polen – und nicht nur dort – unterstützt. Das Urteil beinhaltet zudem eine notwendige Präzisierung der Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der Unabhängigkeit von Richtern und damit der Kernelemente eines wirksamen Rechtsschutzes in der Europäischen Union. In dem Urteil wird ferner klargestellt, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar eine nationale Zuständigkeit ist, die Mitgliedstaaten sich jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit an EU-Recht halten müssen. Jedes nationale Gericht ist auch ein europäisches Gericht, wenn es EU-Recht anwendet. Die Mitgliedstaaten müssen daher für einen wirksamen Rechtsschutz für Einzelpersonen in allen Fällen sorgen, in denen EU-Recht betroffen ist.

Die Kommission wird das Urteil nun sorgfältig prüfen und in ihrer nächsten Mitteilung zur Rechtsstaatlichkeit aufgreifen.

Die Kommission ist bereit, die polnische Regierung bei der Anwendung dieses Urteils zu unterstützen und die Erörterung aller anderen offenen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen im Rahmen des laufenden Verfahrens nach Artikel 7 fortzusetzen.

Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Grundpfeiler unserer Union, und als Hüterin der Verträge wird die Europäische Kommission stets alles Notwendige tun, um sie zu verteidigen.“

Hintergrund

Mit dem polnischen Gesetz über das Oberste Gericht wurde das Pensionsalter für Richter am Obersten Gericht von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt, womit 27 der 72 derzeit amtierenden Richter zwangsweise in den Ruhestand geschickt werden konnten. Diese Maßnahme galt auch für die Erste Präsidentin des Obersten Gerichts, deren Amtszeit – laut polnischer Verfassung sechs Jahre – vorzeitig beendet würde.

Nach dem am 3. April 2018 in Kraft getretenen Gesetz konnten Richter, die von der Herabsetzung des Pensionsalters betroffen waren, eine Verlängerung ihrer Amtszeit beantragen, die der Präsident der Republik bis zu zwei Mal für jeweils drei Jahre gewähren konnte. Für die Entscheidung des Präsidenten gab es keine klaren Kriterien, und die Ablehnung des Antrags konnte nicht gerichtlich überprüft werden. Zudem war die einzige im polnischen Gesetz enthaltene Rechtsschutzmöglichkeit eine nicht bindende Konsultation des Nationalen Justizrats.

Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet und die sich alle Mitgliedstaaten zu eigen gemacht haben. Sie ist als solche in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert.

Die Rechtsstaatlichkeit ist von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der EU als Ganzes (also beispielsweise für den Binnenmarkt und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres) und für die Sicherstellung, dass mitgliedstaatliche Richter, die ja zugleich auch „EU-Richter“ sind, ihrer Aufgabe nachkommen können, die Anwendung des EU-Rechts sicherzustellen und im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren ordnungsgemäß mit dem Gerichtshof der EU zusammenarbeiten können.

Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit den anderen Organen und den Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Rechtsstaatlichkeit als Grundwert der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen. Die Ereignisse in Polen haben die Europäische Kommission veranlasst, im Januar 2016 auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einen Dialog mit der polnischen Regierung aufzunehmen und schließlich am 20. Dezember 2017 ein Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten. Das Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat in regelmäßigen Abständen.

Am 2. Juli 2018 leitete die Kommission wegen des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht, insbesondere wegen seiner Bestimmungen über die Pensionierung und ihrer Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts, ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Am 24. September 2018 ersuchte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um den irreparablen Schaden, der sich aus der Anwendung des neuen Gesetzes ergäbe, zu verhindern, sowie um ein beschleunigtes Verfahren, um so bald wie möglich ein abschließendes Urteil zu erwirken. Am 17. Dezember 2018 erließ der Gerichtshof eine rechtskräftige einstweilige Anordnung, um die Umsetzung des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht zu unterbinden. Der Generalanwalt gab am 11. April dieses Jahres eine Stellungnahme ab.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung – Rechtsstaatlichkeit: Europäische Kommission verklagt Polen vor dem Europäischen Gerichtshof, um Unabhängigkeit des Obersten Gerichts zu schützen

Pressemitteilung – Rechtsstaatlichkeit: Europäische Kommission geht nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz der Unabhängigkeit des Obersten Gerichts in Polen

Pressemitteilung – Rechtsstaatlichkeit: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz der Unabhängigkeit des polnischen Obersten Gerichts ein

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu ( Katrin Abele ) , Tel.: +49 (30) 2280-2140

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
25. Juni 2019
Autor
Vertretung in Deutschland