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Vertretung in Deutschland
Presseartikel29. Januar 2019Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Mehr Rechtssicherheit für internationale Paare: Neue Regeln über Güterrecht in Kraft

Ab heute (Dienstag) gelten neue Vorschriften für das Güterrecht internationaler Ehen und eingetragener Partnerschaften. Damit soll verhindert werden, dass - im Fall einer Trennung oder des Todes eines Partners - in verschiedenen Mitgliedstaaten...

Da keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte, werden die neue Regeln nur in 18 Mitgliedstaaten gelten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.

EU-Justizkommissarin Věra Jourová erklärte: „Mit den neuen Güterstandsverordnungen wird die komplizierte Aufteilung des gemeinsamen Vermögens vereinfacht. Mehr als 16 Millionen internationale Paare werden von klärenden Verfahren im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners profitieren. Die neuen Verordnungen werden den betroffenen Paaren das Leben erleichtern und ihnen Gerichtskosten im Umfang von etwa 350 Mio. Euro im Jahr ersparen. Ich möchte auch die übrigen Mitgliedstaaten ermutigen, sich dieser Verstärkten Zusammenarbeit im Interesse aller internationalen Paare in der gesamten EU anzuschließen.“

Mit den neuen Verordnungen wird

  • geklärt, welches nationale Gericht dafür zuständig ist, Paaren dabei zu helfen, ihr Vermögen zu verwalten oder im Falle von Scheidung, Trennung oder Tod aufzuteilen,
  • geklärt, welches nationale Recht Anwendung findet, wenn mehrere nationale Rechtsordnungen in Betracht kommen können,
  • die Anerkennung und Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils in Fragen des Güterrechts in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert.

In den 18 Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, leben 70 Prozent der EU-Bevölkerung sowie die Mehrheit der internationalen Paare in der Europäischen Union. Diese Mitgliedstaaten verabschiedeten die beiden Verordnungen im Juni 2016 im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit. Die übrigen Mitgliedstaaten können sich jederzeit anschließen.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in grenzüberschreitenden Rechtssachen im Bereich der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften weiterhin ihr nationales Recht (einschließlich des Internationalen Privatrechts) anwenden.

Hintergrund

Die Verstärkte Zusammenarbeit ermöglicht einer Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen, sofern keine Einigung zwischen allen 28 Mitgliedstaaten erzielt werden kann. Weitere EU-Länder können sich der Verstärkten Zusammenarbeit jederzeit anschließen (Artikel 331 AEUV).

Am 16. März 2011 hatte die Kommission zwei Vorschläge für Verordnungen angenommen, die das Güterrecht internationaler Paare zum Gegenstand haben: einen Vorschlag in Bezug auf verheiratete Paare und einen in Bezug auf eingetragene Partnerschaften. Diese Vorschläge sollten den Rahmen der EU-Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich des Familienrechts ergänzen. Sie mussten im Rat einstimmig angenommen werden. Im Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass zwischen den 28 Mitgliedstaaten keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte.

17 Mitgliedstaaten ersuchten die Kommission um eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare, einschließlich Ehen und eingetragener Partnerschaften. Zypern schloss sich der Verstärkten Zusammenarbeit zu einem späteren Zeitpunkt an. Unter Berücksichtigung der im Rat erzielten politischen Einigung legte die Kommission die beiden Vorschläge im März 2016 erneut vor. Am 24. Juni 2016 nahm der Rat beide Verordnungen an.

Weitere Informationen:

Factsheet: EU-Verordnungen über die Güterstände internationaler Paare

EU-Verordnungen über die Güterstände internationaler Paare (Ehen und eingetragene Partnerschaften)

Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften)

Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Weitere Informationen zum Familienrecht

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
29. Januar 2019
Autor
Vertretung in Deutschland