Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Zuwanderern ohne Job Sozialleistungen zu versagen, urteilte der EuGH. Damit ist die geltende EU-Gesetzgebung gestärkt, denn das EU-Recht sagt ganz klar: Es gibt ein Recht auf Freizügigkeit, aber kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme. Freizügigkeit heißt nicht, frei Sozialleistungen zu beziehen.
Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter in Leipzig hatte ihren Antrag auf Hartz IV abgelehnt, da sie keine Arbeit aufgenommen hatte. Die Klage der Frau vor dem Sozialgericht Leipzig wurde zur Klärung an den EuGH überwiesen.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die nur zur Beziehung der Sozialhilfe in einen anderen Mitgliedstaat ziehen und nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen versagt werden können. Jeder Einzelfall ist zu prüfen.
Grundsätzlich gilt nach EU-Recht: Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.
Für den Zeitraum ab drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt: Nicht erwerbstätige EU-Bürger dürften in der Praxis kaum einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, da sie, bevor ihnen das Recht auf Aufenthalt zuerkannt wurde, gegenüber den nationalen Behörden nachweisen mussten, dass sie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen.
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Weitere Informationen in einem ausführlichen Factsheet zur Personenfreizügigkeit
Pressekontakt: gabriele [dot] imhoffec [dot] europa [dot] eu (Gabriele Imhoff), Tel.: +49 (30) 2280-2820
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 2. März 2016
- Autor
- Vertretung in Deutschland