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Presseartikel20. Dezember 2017Vertretung in DeutschlandLesedauer: 8 Min

Rechtsstaat in Polen bedroht: EU-Kommission löst Artikel 7-Verfahren aus

Die Europäische Kommission sieht in Polen die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit. Deshalb hat sie heute (Mittwoch) dem Rat einen begründeten Vorschlag zur Annahme eines Beschlusses nach Artikel 7 Absatz 1 des...

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Nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte durch einen Mitgliedstaat besteht.

Die fehlende Unabhängigkeit der Justiz in Polen wirft zudem ernste Fragen hinsichtlich der wirksamen Anwendung des EU-Rechts vom Investitionsschutz bis zur gegenseitigen Anerkennung so unterschiedlicher Entscheidungen wie Sorgerechtsbeschlüssen oder Europäischen Haftbefehlen auf.

Die Kommission hat heute auch eine ergänzende (4.) Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit abgegeben mit einer Liste der Maßnahmen, die die polnische Regierung noch ergreifen kann, um die Angelegenheit beizulegen. Sollte die polnische Regierung die empfohlenen Maßnahmen umsetzen, ist die Kommission bereit, in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren begründeten Vorschlag zu überprüfen.

Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen Verstoßes gegen EU-Recht durch das Gesetz über die ordentlichen Gerichte in die nächste Phase überzuleiten und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Polen zu erheben.

Parallel zu diesen Maßnahmen, auf die erstmals zurückgegriffen wird, hält die Kommission ihr Angebot eines konstruktiven Dialogs aufrecht, um eine Lösung in dieser Angelegenheit herbeizuführen.

1. Begründeter Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Innerhalb von zwei Jahren hat Polen über 13 Gesetze verabschiedet, die sich auf die gesamte Struktur des polnischen Justizsystems – auf den Verfassungsgerichtshof, das Oberste Gericht, die ordentlichen Gerichte, den nationalen Justizrat, die Strafverfolgung und die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte – auswirken. Ihnen ist gemeinsam, dass Exekutive und Legislative systematisch befähigt wurden, politischen Einfluss auf die Zusammensetzung, Befugnisse, Verwaltung und Arbeitsweise der Judikative auszuüben.

In ihrem begründeten Vorschlag legt die Kommission ihre Bedenken dar und verweist auf die Schritte, die auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips unternommen wurden, sowie auf die zahlreichen Kontakte mit der polnischen Regierung im Bemühen um eine Lösung. Abschließend fordert sie den Rat zu der Feststellung auf, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit besteht. Die Bedenken betreffen insbesondere die fehlende Unabhängigkeit der Justiz und das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

Sollten die polnischen Behörden die Abhilfemaßnahmen in der Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, die dem begründeten Vorschlag beigefügt ist, umsetzen, ist die Kommission bereit, den begründeten Vorschlag zu überprüfen.

2. Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit

Die heute angenommene Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit ist die vierte Empfehlung dieser Art (nach den Empfehlungen vom 27. Juli 2016, 21. Dezember 2016 und 27. Juli 2017). Gegenstand der heutigen Empfehlung sind neue Bedenken hinsichtlich zweier vom polnischen Parlament am 15. Dezember 2017 verabschiedeter Gesetze über das Oberste Gericht und über den nationalen Justizrat. Die polnischen Behörden sind nach wie vor nicht auf die in den ersten drei Kommissionsempfehlungen aufgeworfenen Bedenken eingegangen. Diese Empfehlungen haben daher weiter Bestand.

In ihrer heutigen Empfehlung stellt die Kommission klar, welche Maßnahmen die polnischen Behörden ergreifen müssen, um die Bedenken auszuräumen. Die polnischen Behörden werden aufgefordert:

  • das Gesetz über das Oberste Gericht dahin gehend zu ändern, dass das Pensionsalter amtierender Richter nicht gesenkt wird und die Ermessensbefugnis des Präsidenten zur Verlängerung der Amtszeit von Richtern am Obersten Gericht sowie das außerordentliche Rechtsmittelverfahren, mit dem vor Jahren abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden können, aufgehoben werden;
  • das Gesetz über den nationalen Justizrat dahin gehend zu ändern, dass die Amtszeit der Mitglieder aus der Richterschaft nicht beendet wird und das neue Ernennungsverfahren weiterhin die Wahl von Richtern aus den eigenen Reihen garantiert;
  • das Gesetz über die ordentlichen Gerichte zu ändern oder zurückzuziehen, insbesondere um die neue Pensionsregelung für Richter und die Ermessensbefugnis des Justizministers zur Verlängerung ihrer Amtszeit und zur Ernennung und Entlassung der Gerichtspräsidenten aufzuheben;
  • die Unabhängigkeit und Legitimität des Verfassungsgerichtshofs wiederherzustellen und sicherzustellen, dass seine Richter, Vizepräsidenten und sein Präsident rechtmäßig gewählt und alle Urteile veröffentlicht und vollumfänglich vollstreckt werden;
  • sich Maßnahmen und öffentlichen Äußerungen zu enthalten, die die Legitimität der Justiz weiter untergraben können.

3. Vertragsverletzungsverfahren nach EU-Recht

Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat ferner beschlossen, die polnische Regierung wegen Verletzung von EU-Recht durch das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und insbesondere durch die neue Pensionsregelung vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

Die Hauptbedenken der Kommission gegenüber diesem Gesetz betreffen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da für Richterinnen und Richter ein unterschiedliches Pensionsalter (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) festgelegt wird. Dies verstößt gegen Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Richtlinie 2006/54 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen.

In ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wird die Kommission auch darauf hinweisen, dass durch die Ermessensbefugnis des Justizministers zur Verlängerung der Amtszeit von Richtern, die das Pensionsalter erreicht haben, die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte gefährdet wird (siehe Artikel 19 Absatz 1 EUV in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Nächste Schritte

Die polnische Regierung wird in der Empfehlung der Kommission aufgefordert, die Probleme innerhalb von drei Monaten zu beheben und der Kommission die hierzu getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die Kommission ist zur Fortsetzung eines konstruktiven Dialogs mit der polnischen Regierung bereit. Sollte die polnische Regierung die empfohlenen Maßnahmen umsetzen, ist die Kommission bereit, in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren begründeten Vorschlag zu überprüfen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 EUV muss der Rat, bevor er mit vier Fünfteln (22 von 27) seiner nach Artikel 354 AEUV stimmberechtigten Mitglieder feststellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit besteht, Polen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen.

Das Europäische Parlament beschließt gemäß Artikel 354 AEUV mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Nach demselben Verfahren kann der Rat Empfehlungen an Polen richten.

Hintergrund

Nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten gemeinsamen Werte durch einen Mitgliedstaat besteht.

Die Kommission kann dieses Verfahren durch Vorlage eines begründeten Vorschlags einleiten.

Die Rechtsstaatlichkeit gehört zu den gemeinsamen Werten, auf die sich die Europäische Union gründet. Sie ist in Artikel 2 EUV verankert.

Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür zuständig, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit als einen Grundwert der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen.

Wie Polen sein Justizsystem gestaltet, ist seine Sache, aber das Rechtsstaatsprinzip muss gewahrt sein: Dies bedeutet die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, Gewaltenteilung und Rechtssicherheit.

Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in einem Mitgliedstaat hat Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten und auf die Union insgesamt. Erstens, weil die Unabhängigkeit der Justiz – die Unabhängigkeit von unangemessener politischer Einflussnahme – ein Wert ist, der für den Demokratiebegriff in Europa, den wir gemeinsam aus den Lehren der Vergangenheit geschaffen haben, prägend ist. Zweitens, weil die Arbeitsweise der Union insgesamt, insbesondere die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres und der Binnenmarkt, infrage gestellt wird, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat infrage gestellt wird.

Die Europäische Kommission hat mit der polnischen Regierung im Januar 2016 einen Dialog auf der Grundlage des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips aufgenommen (siehe im Einzelnen Memo). Dieser am 11. März 2014 von der Kommission eingeführte Rahmen umfasst drei Stufen. Das gesamte Verfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umfassend und in regelmäßigen Abständen.

Die Kommission hat versucht, konstruktiv mit der polnischen Regierung zusammenzuarbeiten, die mehr als 13 Gesetze im Parlament durchgebracht hat, die sich auf den Verfassungsgerichtshof, das Oberste Gericht, die ordentlichen Gerichte, den nationalen Justizrat, die Strafverfolgung und die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte auswirken.

Das Europäische Parlament hat die Bedenken der Kommission konsequent mitgetragen, unter anderem in den drei Entschließungen vom 13. April 2016, 14. September 2016 und 15. November 2017.

Am 16. Mai 2017 informierte die Kommission den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) über die Lage in Polen. Eine sehr breite Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützte die Kommission in ihrer Rolle und ihren Bemühungen zur Bewältigung dieses Problems und rief die polnische Regierung auf, den Dialog mit der Kommission wieder aufzunehmen. Am 25. September 2017 unterrichtete die Kommission den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) über die neuesten Entwicklungen. Es bestand breite Zustimmung, dass Polen in einen Dialog eintreten muss, um eine Lösung herbeizuführen.

Ein breites Spektrum von Akteuren auf europäischer und internationaler Ebene hat tiefe Besorgnis über die Reform des polnischen Justizsystems zum Ausdruck gebracht: Vertreter der Justiz aus ganz Europa, darunter das Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union und das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Venedig-Kommission, der Menschenrechtskommissar des Europarats, der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft wie Amnesty International und das Netz für Menschenrechte und Demokratie.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Europäische Kommission verteidigt Unabhängigkeit der Justiz in Polen

MEMO/17/5368

Begründeter Vorschlag für einen Beschluss des Rates nach Artikel 7 Absatz 1

Vierte Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit

Stellungnahme der Venedig-Kommission zu den Gesetzen über das Oberste Gericht, die ordentlichen Gerichte und den nationalen Justizrat

Pressemitteilung zur dritten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, 26. Juli 2017

Äußerungen des Ersten Vizepräsidenten Timmermans nach der Debatte im Kollegium vom 19. Juli 2017

Empfehlung der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit in Polen vom 21. Dezember 2016

Pressemitteilung zur zweiten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, 21. Dezember 2016

Memo zur zweiten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, 21. Dezember 2016

Empfehlung der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit in Polen vom 27. Juli 2016

Pressemitteilung zur ersten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, 27. Juli 2016

Memo zur ersten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit, 27. Juli 2016

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
20. Dezember 2017
Autor
Vertretung in Deutschland