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Vertretung in Deutschland
Pressemitteilung12. Juli 2022Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

Russische Invasion der Ukraine: Kommission für Anpassung staatlicher Beihilfen

Zu sehen sind EU-Flaggen.
European Union 2018

Die Europäische Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten, um den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine anzupassen. Er wurde ursprünglich am 23. März angenommen, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in der Ukraine zu unterstützen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, verwies gestern Abend darauf, dass der russische Angriffskrieg auf die Ukraine auch Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft habe: „Daher schlagen wir vor, den Befristeten Krisenrahmen so anzupassen, dass er die wichtigen und dringenden Ziele des REPowerEU-Plans widerspiegelt und unterstützt: Die Diversifizierung der Energieversorgung muss beschleunigt werden, damit wir noch schneller von fossilen Brennstoffen unabhängig werden. Da die Krise fortdauert, schlagen wir zudem vor, den auf der Grundlage des Rahmens zulässigen Beihilfehöchstbetrag anzuheben.“

Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen

Die anhaltende Invasion Russlands in der Ukraine hat direkte und indirekte Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Energiesituation. Daher prüft die Kommission, ob der Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angepasst werden muss. Der Vorschlag, der den Mitgliedstaaten übermittelt wurde, trägt auch dem Ziel der EU Rechnung, von fossilen Brennstoffen unabhängig zu werden. Die Kommission konsultiert die die Mitgliedstaaten unter anderem zu Änderungen in folgenden Bereichen:

  • Anpassung der Beihilfeobergrenzen in den Bestimmungen über begrenzte Beihilfebeträge: Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Unternehmen in allen von der Krise betroffenen Sektoren – einschließlich Landwirtschaft und Fischerei – direkte Zuschüsse oder andere Formen der Beihilfe zu gewähren;
  • Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um Investitionen in erneuerbare Energien zu erleichtern. Dies betrifft auch erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, die Speicherung und erneuerbare Wärme (einschließlich durch Wärmepumpen) im Einklang mit dem REPowerEU-Plan. Diese Änderung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Systeme mit vereinfachten Ausschreibungsverfahren einzurichten, die schnell umgesetzt werden können. Gleichzeitig würde sie ausreichende Garantien zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen vorsehen. Insbesondere könnten die Mitgliedstaaten Regelungen für eine bestimmte Technologie ausarbeiten, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes Unterstützung benötigt; und
  • Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen und die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen durch Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Industrieprozessen zu verringern. Diese Änderung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, entweder (i) neue, auf Ausschreibungen basierende Regelungen einzuführen oder (ii) Projekte ohne Ausschreibungen direkt zu unterstützen – wobei der Anteil der öffentlichen Unterstützung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen wären spezielle Aufstockungsprämien vorgesehen.

In beiden neuen Abschnitten müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Projekte innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umgesetzt werden, damit die REPowerEU-Ziele beschleunigt erreicht werden. Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 einen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angenommen. Er versetzt die Mitgliedstaaten in die Lage, den vorgesehenen Spielraum in den Beihilfevorschriften zu nutzen, um die Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland zu stützen.

Der derzeit geltende Befristete Krisenrahmen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Beihilfen begrenzter Höhe in jeglicher Form – bis zu 35.000 Euro für von der Krise betroffene Unternehmen, die in der Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur tätig sind; bis zu 400.000 Euro für von der Krise betroffene Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen;
  • Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen;
  • Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise. Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Millionen Euro belaufen. Wenn dem Unternehmen Betriebsverluste entstehen, können jedoch weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Weiterführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Daher sind die Beihilfeintensitäten bei energieintensiven Unternehmen höher, und die Mitgliedstaaten können über diese Obergrenzen hinausgehende Beihilfen von bis zu 25 Millionen Euro – bzw. bei Unternehmen, die in besonders betroffenen Sektoren und Teilsektoren tätig sind, von bis zu 50 Millionen Euro – gewähren.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Der Befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung vom 11. Juli

Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der

Aggression Russlands gegen die Ukraine

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
12. Juli 2022
Autor
Vertretung in Deutschland