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Vertretung in Deutschland
  • Pressemitteilung
  • 17. Dezember 2024
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 2 Min

Schutz des EU-Haushalts: Kommission hat weiter Bedenken wegen Ungarns Verstößen gegen Rechtsstaatlichkeit

Die Europäische Kommission hat gestern einen Beschluss zu Ungarn im Rahmen der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der EU angenommen. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass ein ungarisches Gesetz, das der Kommission am 2. Dezember 2024 mitgeteilt wurde, dem Risiko von Interessenkonflikten in den Vorständen sogenannter „Trusts von öffentlichem Interesse“ nicht ausreichend entgegenwirkt. Die Aussetzung von Kohäsionsmitteln bleibt bestehen.

Schutz vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn

Am 15. Dezember 2022 verabschiedete der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss mit Maßnahmen, um den Unionshaushalt vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn zu schützen. Diese Verstöße betrafen die Bereiche öffentliches Auftragswesen, Strafverfolgung, Interessenkonflikte, Korruptionsbekämpfung und Trusts von öffentlichem Interesse.

Der Rat hatte zwei Maßnahmen angenommenen: i) eine Aussetzung der Mittelbindungen in Höhe von 55 Prozent für drei Programme der Kohäsionspolitik des Programmplanungszeitraums 2021-2027 und ii) ein Verbot für die Kommission, neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen in Bezug auf EU-Mittel einzugehen, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung ausgeführt werden.

Weiterhin Bedenken in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse

Am 2. Dezember 2024 teilte Ungarn der Kommission förmlich spezifische Gesetzesänderungen in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltene Einrichtungen mit. Mit dieser Mitteilung ersuchte Ungarn die Kommission, dem Rat vorzuschlagen, die 2022 von ihm angenommene Maßnahme in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse anzupassen oder aufzuheben.

Mit dem jetzigen Beschluss befand die Kommission, dass mit den Gesetzesänderungen den weiterhin bestehenden Bedenken in Bezug auf Interessenkonflikte in den Vorständen von Trusts von öffentlichem Interesse nicht angemessen Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund zog die Kommission den Schluss, dass die Maßnahme in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltene Einrichtungen in Kraft bleiben sollte. Sie legte in aller Deutlichkeit dar, welche Anpassungen erforderlich sind, um die derzeitige Situation hinreichend zu verbessern.

Die Maßnahme des Rates zur Aussetzung von Kohäsionsmitteln wird ebenfalls beibehalten, da Ungarn keine Abhilfemaßnahmen für die entsprechenden Probleme mitgeteilt hat.

Ungarn kann jederzeit neue Abhilfemaßnahmen beschließen und mitteilen, um die Kommission davon zu überzeugen, dass die vom Rat ergriffenen Maßnahmen angepasst oder aufgehoben werden sollten.

Der ungarische Aufbau- und Resilienzplan (ARP) enthält eine Reihe von „Super-Etappenzielen“, die den Abhilfemaßnahmen gemäß der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts entsprechen. Daher ist keine Auszahlung von ARF-Mitteln auf Zahlungsantrag möglich, solange Ungarn nicht alle Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit der Konditionalitätsregelung ausgeräumt hat.

Weitere Informationen

Vollständige Pressemitteilung

Pressekontakt: birgit [dot] schmeitzneratec [dot] europa [dot] eu (Birgit Schmeitzner), Tel.: +49 (0) 30 2280-2300 und renke [dot] deckarmatec [dot] europa [dot] eu (Renke Deckarm), Tel.: +49 1520 919 28 20. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS Europa per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
17. Dezember 2024
Autor
Vertretung in Deutschland