Es werden sowohl Innovationsvorhaben unterstützt, die lediglich für das antragstellende Unternehmen neu sind, als auch solche, die sich vom Stand der Technik in der Europäischen Union abheben. Antragsberechtigt sind etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die seit mindestens zwei Jahren am Markt aktiv sind. Die Regelung wurde erstmals im Jahr 2011 von der Kommission genehmigt. Die derzeitige Fassung der Regelung wurde zuletzt im Januar 2021 verlängert und sollte Ende Juni 2021 auslaufen (SA.60182).
Deutschland meldete die folgenden Änderungen an der Regelung an: i) eine Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2025, ii) ein zusätzliches Budget von rund 1,4 Mrd. Euro, iii) die Einbeziehung von Kosten für Auftragsforschung in die förderfähigen Kosten und iv) die Verschärfung der Anforderung in Bezug auf die Forschungsdimension, da nur experimentelle Entwicklungsprojekte, deren Ziel die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ist, die über den internationalen Stand der Technik hinausgehen, förderfähig sein werden.
Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) von 2014 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung eine langfristige Finanzierung von FuE-Projekten ermöglicht, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.59148 zugänglich gemacht.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 18. Juni 2021
- Autor
- Vertretung in Deutschland