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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 1. Februar 2022
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 7 Min

Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt deutsche Unterstützung des Flughafens Berlin-Brandenburg in Höhe von 1,7 Milliarden Euro

EU Member States flags alongside the European flag

Die Europäische Kommission hat die von Deutschland geplante Rekapitalisierung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH mit bis zu 1,7 Mrd. Euro heute (Dienstag) genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: Die Flughäfen wurden von der Coronavirus-Pandemie und den geltenden Reisebeschränkungen besonders hart getroffen. Mit dieser Maßnahme wird Deutschland dazu beitragen, die Eigenkapitalposition des Flughafens Berlin Brandenburg zu stärken und das Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie unterstützen. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, wird die öffentliche Förderung jedoch mit Auflagen verbunden sein.“

Die deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme

Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (im Folgenden „FBB“) ist eine in Staatseigentum stehende Flughafengesellschaft in Berlin (Deutschland). Sie betreibt den Flughafen Berlin Brandenburg (im Folgenden „BER“).

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der Reisebeschränkungen, die Deutschland und andere Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus verhängen mussten, erlitt die FBB erhebliche Verluste, hatte aber weiterhin erhebliche Betriebskosten zu tragen. Dadurch verschlechterten sich Eigenkapital- und Liquiditätsposition des Unternehmens.

Vor diesem Hintergrund hat Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens seine Pläne bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, der FBB zwecks Rekapitalisierung einen Betrag von bis zu 1,7 Mrd. Euro zukommen zu lassen, der von den öffentlichen Anteilseignern – den Ländern Berlin und Brandenburg sowie der Bundesrepublik Deutschland – der Kapitalrücklage der FBB zugeführt werden darf.

Die FBB wird einen Teil der Beihilfe zur Rückzahlung der zinsvergünstigten Darlehen verwenden, die im Rahmen einer früheren, von der Kommission im August 2020 genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden (SA.57644).

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Rekapitalisierungsmaßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich um:

  • Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen: Die Kapitalzuführung geht nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität der FBB erforderliche Maß hinaus und wird lediglich die vor der COVID-19-Pandemie bestehende Kapitalstruktur wiederherstellen.
  • Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats: Die Rekapitalisierungsbeihilfe dient der Abwendung einer Insolvenz der FBB, die in Berlin schwerwiegende Folgen für Anbindung und Beschäftigung hätte.
  • Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs: Deutschland hat sich verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine glaubwürdige Ausstiegsstrategie auszuarbeiten, es sei denn, der Umfang der staatlichen Maßnahmen wird bis dahin auf unter 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt. Sollte der Umfang der staatlichen Maßnahme nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Rekapitalisierung auf unter 15 Prozent des Eigenkapitals der FBB zurückgeführt werden, muss Deutschland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die FBB vorlegen.
  • Voraussetzungen hinsichtlich der Governance und Übernahmeverbot: Bis zur Ablösung von mindestens 75 Prozent der Rekapitalisierung unterliegt die FBB strengen Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung ihrer Geschäftsleitung, und es dürfen keine Boni gezahlt werden; zudem darf das Unternehmen keine über 10 Prozent hinausgehenden Beteiligungen an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld erwerben.
  • Verpflichtungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs: bis zur vollständigen Ablösung der Beihilfe wird die FBB Luftverkehrsgesellschaften keine Rabatte gewähren und ihre Kapazität nicht erweitern. Damit soll sichergestellt werden, dass der FBB keine ungerechtfertigten Vorteile aus der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden.
  • Öffentliche Transparenz und Berichterstattung: Die FBB muss Informationen über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen veröffentlichen und aufzeigen, wie dabei den Zielen der EU und den Verpflichtungen des Mitgliedstaats hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels Rechnung getragen wird.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. So zielt die Maßnahme darauf ab, die vor der pandemiebedingten Ausnahmesituation bestehende finanzielle Lage und Liquidität der FBB wiederherzustellen, wobei die erforderlichen Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen aufrechterhalten werden sollen.

Daher hat die Kommission die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Coronakrise gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgerinnen und Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie z. B. Lohnsubventionen und die Stundung von Körperschaft- und Mehrwertsteuer oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln. Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, auflegen.

Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden.

So sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

  • Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge der COVID-19-Pandemie, unmittelbar Schäden entstanden sind. Dies ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehen.
  • Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.
  • Flankierend sind eine Vielfalt zusätzlicher Maßnahmen möglich, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU‑Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach diesem Rahmen, der am 3. April8. Mai29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten; xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben; xiii) Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und xiv) Solvenzhilfe.

Der Befristete Rahmen gilt bis zum 30. Juni 2022. Die Bestimmungen bezüglich der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und der Solvenzhilfe gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023. Die Kommission wird die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und andere Risiken für die wirtschaftliche Erholung weiterhin genau beobachten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.63946 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
1. Februar 2022
Autor
Vertretung in Deutschland