(13.02.2017) - Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Elektrofahrzeuge können von großem Nutzen für die Gesellschaft sein, weil sie weniger Schadstoffemissionen und Lärmbelastung verursachen. Durch das deutsche Förderprogramm werden Elektrofahrzeuge für Verbraucher und Unternehmen attraktiver. Es sorgt für die kosteneffiziente Bereitstellung der erforderlichen Ladeinfrastruktur und steht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang.“
Im Rahmen des Programms werden über einen Zeitraum von vier Jahren insgesamt 300 Mio. EUR für die Installation neuer Normal- und Schnellladesäulen sowie für den Ausbau der bestehenden Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitgestellt. Die Regelung steht allen Interessenten offen – Unternehmen, Verbrauchern und Behörden –, wobei die Förderung schrittweise im Rahmen eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens gewährt werden soll. Der Strom für die Ladeinfrastruktur muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahme der Nutzung von Elektrofahrzeugen erheblichen Auftrieb verleihen und somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Ziels leisten wird, die Schadstoffemissionen zu senken und die Luftqualität zu verbessern. Außerdem unterstützt die Maßnahme die europäische Strategie für emissionsarme Mobilität, insbesondere im Hinblick auf die raschere Einführung emissionsarmer alternativer Energieträger im Verkehrssektor und die Dekarbonisierung.
Die Fördermaßnahme schafft Investitionsanreize, damit der Markt für Elektrofahrzeuge aus den Startlöchern kommt. Sobald die grundlegende Ladeinfrastruktur mithilfe finanzieller Unterstützung aufgebaut ist, dürfte der weitere Ausbau nach Ansicht der Kommission ohne weitere Unterstützung möglich sein. Auf diese Weise wird die Nutzung von Elektrofahrzeugen auf deutschen und europäischen Straßen gefördert.
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Fördermaßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) im Einklang steht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von im gemeinsamen Interesse liegenden Wirtschaftstätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.46574 zugänglich gemacht.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 13. Februar 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland