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Vertretung in Deutschland
Presseartikel31. Juli 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Großteil der Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen in Frankreich

Die Europäische Kommission hat den Großteil der Abgabenermäßigungen genehmigt, die Frankreich zwischen 2003 und 2015 stromintensiven Unternehmen gewährt hat. Diese Maßnahmen haben zu den klima- und energiepolitischen Zielen der Union beigetragen...

In Frankreich muss jeder Stromverbraucher durch den Beitrag zur öffentlichen Stromversorgung (Contribution au Service Public de l'Électricité – CSPE) eine Abgabe auf seinen Stromverbrauch entrichten. Die CSPE ermöglicht im Wesentlichen die Finanzierung von vier Maßnahmenarten:

i) Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien,

ii) Fördermaßnahmen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung,

iii) einen Tarifausgleich (Ausgleich für Stromerzeuger in nicht an das Festlandsnetz angebundenen Gebieten) und

iv) die Anwendung des Sozialtarifs für Strom.

Frankreich gewährt stromintensiven Unternehmen Ermäßigungen der CSPE, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu wahren.

Die Untersuchung der Kommission

Im März 2014 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung ein, um festzustellen, ob die CSPE-Ermäßigungen für große Stromverbraucher und stromintensive Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2015 mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar waren.

Förderung erneuerbarer Energien

Nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 können Abgaben zur Finanzierung von Förderregelungen für erneuerbare Energien bei stromintensiven Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind, bis zu einer bestimmten Höhe ermäßigt werden. So können die Mitgliedstaaten die Förderung erneuerbarer Energien finanzieren und gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen gewährleisten. Die Ermäßigungen müssen den Leitlinien zufolge auf der Grundlage von Anpassungsplänen schrittweise verringert werden.

Die Kommission stellte fest, dass die CSPE-Ermäßigungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien mit den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 vereinbar sind.

Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, der Finanzierung des Tarifausgleichs und der Sozialtarife

Die Leitlinien gelten nicht direkt für CSPE-Ermäßigungen für die anderen drei Maßnahmenarten, die durch die Abgabe finanziert werden. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die verschiedenen mit der CSPE verfolgten Ziele viele Ähnlichkeiten aufweisen. Daher prüfte sie die vier Maßnahmenarten im selben Kontext.

Die CSPE-Ermäßigungen bilden eine tragfähige Finanzierungsgrundlage für diese Maßnahmenarten. Sie bieten Frankreich weiterhin die Möglichkeit, diese Fördermaßnahmen zu finanzieren und seine klima- und energiepolitischen Ziele zu verfolgen, ohne die stromintensiven Unternehmen, die besonders von der Abgabe betroffen sind, übermäßig zu belasten.

Daher hat die Kommission festgestellt, dass die CSPE-Ermäßigungen, die für eine tragfähige Finanzierung der drei anderen Maßnahmenarten erforderlich sind, mit den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union vereinbar sind.

Rückforderung

Frankreich hat jedoch auch Ermäßigungen gewährt, die über das hinausgehen, was für eine tragfähige Finanzierung der vier Arten von Fördermaßnahmen erforderlich ist. Liegt eine Ermäßigung über dem im Anpassungsplan festgelegten Satz, muss eine Rückforderung erfolgen.

Nach den Leitlinien müssen die Beihilfeempfänger einen Eigenbeitrag von mindestens 15 Prozent der vollständigen Abgabe leisten und Unternehmen sein, die von diesen Kosten besonders betroffen sind, d. h., es muss sich um stromintensive Unternehmen handeln, die sich im internationalen Wettbewerb behaupten müssen. Ein Teil der von Frankreich gewährten Ermäßigungen erfüllt diese beiden Kriterien nicht.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten für jede vor 2019 gewährte Abgabenermäßigung, die noch nicht die Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien erfüllt, einen Anpassungsplan vorlegen, der eine progressive Anpassung der Ermäßigungen an diese Vereinbarkeitskriterien vorsieht.

Frankreich hat der Kommission einen Anpassungsplan übermittelt. Nun muss das Land die Beträge, die über den durch den Plan genehmigten Ermäßigungen liegen, von den Empfängern zurückfordern. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen schätzt die Kommission, dass der Rückforderungsbetrag bislang unter 50 Mio. Euro liegt.

Hintergrund

Die CSPE wurde mit dem Gesetz Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Stromversorgung eingeführt. Mit der Abgabe sollen die Mehrkosten der öffentlichen Stromversorgung ausgeglichen werden, die für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, den Ausgleich für Stromerzeuger in nicht an das Festlandsnetz angebundenen Gebieten und die Anwendung des Sozialtarifs anfallen. Zudem sollen stromintensive Unternehmen CSPE-Ermäßigungen erhalten.

Weitere Informationen über den heutigen Beschluss werden auf der Website der GD Wettbewerb über das Beihilfenregister unter der Nummer SA.36511 zugänglich gemacht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind. Über neu im Internet und im EU-Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen:

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
31. Juli 2018
Autor
Vertretung in Deutschland